Arbeitskleidung: Wer zahlt das Outfit im Job?

Arbeitskleidung: Wer zahlt das Outfit im Job?

An der Arbeitskleidung konnte man schon zu allen Zeiten den Beruf seines Trägers erraten. Ob nun Uniform oder Funktionskleidung, die Arbeitskleidung der verschiedenen Berufe hat von jeher einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Deshalb ist das Tragen bestimmter Kleidung während der Arbeitszeit in vielen Arbeitsverträgen festgelegt. Steht dort nichts, dann können Arbeitnehmer über ihr Outfit selbst entscheiden.

Arbeitskleidung und Kostenfrage

Stellt man allerdings auf die Kostenfrage der Arbeitskleidung ab, dann wird die Thematik schwieriger. Hier gilt es zu unterscheiden, ob es sich um Berufsbekleidung, Dienstkleidung oder Schutzkleidung handelt.

Bei der Berufsbekleidung kommt es auf Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit an. Sofern es im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen. Denn, Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine Privat-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren. Schreibt der Arbeitgeber hingegen das Tragen ganz bestimmter Kleidung vor, dann muss er sich in der Regel auch an den Kosten beteiligen.

Zur Dienstkleidung hingegen zählen in erster Linie Uniformen, die Zunftkleidung der Handwerksberufe oder auch die einheitliche Kleidung von Dienstleistern. Viele Firmen legen inzwischen Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter.

In den meisten Fällen verpflichtet sich der Arbeitgeber auch dazu, diesen Dresscode kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist hierzu allerdings vertraglich nichts eindeutig geregelt, muss anhand der Kleidungskosten und der Höhe des Gehalts die Finanzierung geklärt werden. Darüber hinaus ist in Erwägung zu ziehen, inwieweit die Dienstkleidung auch noch privat getragen werden kann.

Bei der Schutzkleidung ist die Sache klar

Bei der Schutzkleidung allerdings ist das Tragen überwiegend gesetzlich verpflichtend. Damit soll dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechnung getragen werden. Die Schutzkleidung hat demnach auch der Arbeitgeber zu stellen und zugleich die Kosten für die Reinigung und Wartung zu übernehmen.

Soweit aber der Arbeitnehmer die Kosten für die Arbeitskleidung selbst tragen muss, darf er nicht unbillig benachteiligt werden. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sein finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassen Missverhältnis zu seinem Gehalt steht. Bei der Beurteilung des Kostenumfangs und der monatlichen Belastung, sind zwingend auch die Regeln des Pfändungsschutzes zu beachten. 

Tragen Arbeitnehmer zur Finanzierung ihrer Arbeitskleidung bei oder übernehmen diese komplett, dann können die Aufwendungen hierfür und für deren Reinigung als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings wird dann auch vorausgesetzt, dass die Arbeitskleidung überwiegend oder ausschließlich beruflichen Zwecken dient.

Arbeitskleidung und Steuerrelevanz

Unternehmer können die Arbeitskleidung ihrer Mitarbeiter, die sie ihnen bereitstellen, natürlich als Betriebskosten abrechnen.

Doch Vorsicht: Nur wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Kleiderordnung vorschreibt und er auch die Kosten dafür komplett übernimmt, entsteht für den Mitarbeiter kein geldwerter Vorteil. 

Soweit sich der Arbeitgeber lediglich an den Kosten der Arbeitskleidung beteiligt und das Outfit auch privat getragen werden kann, dann vermutet das Finanzamt in der Regel eine Zuwendung. Diese unterliegt der vollständigen Berücksichtigung bei der Steuer und bei den Beiträgen zur Sozialversicherung.

Aktueller Lese-Tipp:

KITA-Platz trotz Elterngeld – Typische Probleme aus dem Zusammenspiel von Job, Gesundheit und Familie, Verlag Kaste & Sohn, ISBN: 978-3-9821632-1-5, überall im Buchhandel erhältlich