Pausen im Job sind keine Arbeitszeit

Pausen im Job sind keine Arbeitszeit

Beginn und Ende der Arbeitszeit sind oft Streitpunkte, die nicht selten vor Gericht ausgefochten werden. Die gesetzlichen Regelungen, die hierzu das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) trifft, sind nicht auf jeden Lebenssachverhalt speziell zugeschnitten und bedürfen deshalb gewisser Auslegung. Finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierbei keinen gemeinsamen Nenner, dann landet das Ganze beim Arbeitsrichter. Dabei sind in den letzten Jahren ein paar Grundsätze entstanden, an denen man sich in der Praxis orientieren kann.

Pausen sind gesetzlich geregelt

So gelten notwendige Vor- und Abschlussarbeiten immer auch als Teil der arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Unerheblich für die Frage der Arbeitszeit ist, ob der Arbeitnehmer dabei wirtschaftlich produktiv ist. Aufräumen, Abrechnen und ähnliche Verrichtungen, wie sie vor allem im Einzelhandel und in der Gastronomie üblich sind, gehören also zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. In die Arbeitszeit fallen aber auch immer die Pausen. Diese sind zwar gesetzlich geregelt, sie zählen aber nicht zur Arbeitszeit selbst und werden auch nicht bezahlt. Die gesetzlich geregelten Pausen sollen der Erholung dienen und vor Übermüdung schützen. Aus diesem Grund ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit von jeglicher Arbeit freigestellt. Wo man die Pause verbringt, ist dabei der eigenen Entscheidung überlassen. Der Weg zum Pausenraum oder in die Kantine zählt dabei aber auch schon mit zur Ruhepause. Dies wird in vielen Betrieben allerdings auch anders geregelt.

Toilettengang und Arbeitszeit

Während der Arbeitszeit ist der Gang zur Toilette natürlich nicht immer zu vermeiden. Doch das Gesetz regelt nicht, ob diese Zeiten von der Arbeitszeit erfasst sind oder eher zur Pause zählen. Grundsätzlich dürfen aber die lediglich kurzen Unterbrechungen für den Gang zur Toilette nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Dies ist dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers geschuldet, das der Arbeitgeber immer zu beachten hat. Wer diese Zeiten allerdings deutlich überzieht, der verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das hätte dann natürlich begründete Konsequenzen.

Wie geht das nun mit der Raucherpause?

Die Raucherpause hingegen ist klar als Arbeitspause zu werten, da man während der Raucherpause seine Arbeit unterbricht. Da Pausen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit bezahlt werden, hat man auch keinen Anspruch auf die bezahlte Raucherpause. Generell sind Pausenzeiten betrieblich geregelt. Während dieser Zeit kann man natürlich auch rauchen. Will man darüber hinaus noch die ein oder andere Raucherpause einlegen, dulden das viele Arbeitgeber. Einen Rechtsanspruch haben Mitarbeiter darauf aber nicht und die Duldung kann deshalb auch jederzeit widerrufen werden.

Auch eine Kündigung ist möglich

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen eine in seinem Betrieb wirksame Regelung, wonach er sich auch für eine Raucherpause an einem Zeiterfassungsgerät ausstempeln muss, so kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (ArbG Duisburg, AZ: 3 Ca 1336/09). Diese Entscheidung betraf eine langjährige Angestellte der Arbeitsagentur: Die Betroffene hatte sich wiederholt nicht an diese Regelung gehalten. Sie wurde deshalb mehrfach abgemahnt. In der dennoch wiederholten Missachtung der Regelung zum Ausstempeln sah die Arbeitgeberin dann irgendwann einen gravierenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört hat. Aufgrund dieses Vertrauensverlustes war die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Gemäß § 626 BGB ist eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und es dem Kündigenden nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. In dem zerstörten Vertrauensverhältnis war hier ein solcher Grund gegeben, was auch das Gericht bestätigte.

Sind Umkleidezeiten Arbeitszeit?

Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet Arbeitskleidung zu tragen, so gehört das Umziehen schon zur Arbeitszeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht. Denn der Arbeitsweg selbst zählt in der Regel noch nicht zur Arbeitszeit. Die Umkleidezeiten selbst dürfen aber auch hier ein übliches Maß nicht überschreiten. Anders sieht es allerdings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus. Diese bleibt trotz vielfachen Streits überwiegend Privatsache. Nur in hygienisch zwingenden Ausnahmefällen dürfte das anders zu beurteilen sein. Dann müsste aber auch die Duschzeit qualifiziert werden, was auch wieder nicht jeden Einzelfall berücksichtigt. Doch man muss nicht wirklich alles bis ins kleinste Detail regeln. Klarer verständlich und damit nachvollziehbar werden die Regeln so sicher nicht.

In diesem Zusammenhang auch interessant: Umkleidezeiten sind nicht zwingend Arbeitszeit

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