Umgang mit Mobbing in Schule und Beruf

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Umgang mit Mobbing in Schule und Beruf

Tagtäglich werden in Deutschland rund 1,5 Millionen Menschen Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz.

Die Dunkelziffer dürfte noch erheblich größer sein, denn viele Betroffene leiden für sich, still und unerkannt. Dabei sind die gesundheitlichen Folgen oft erheblich und bedürfen in jedem Fall fachgerechter Betreuung. Die Ursachen für Mobbing sind vielschichtig. Zunehmender Leistungsdruck und mangelnde Kommunikation erhöhen die psychische Belastung, dem viele Berufstätige ausgesetzt sind. Hinzu kommt oft eine ausgeprägte Führungsschwäche leitender Mitarbeiter.

Mobbing gibt es überall. Doch nicht jede Konfliktsituation am Arbeitsplatz, mit den Kollegen oder dem Vorgesetzten, ist als Mobbing zu deklarieren.

Der Begriff selbst findet sich in keinem Gesetz.

Unter Mobbing versteht man im Arbeitsrecht den Prozess einer systematischen und rechtswidrigen Ausgrenzung und Erniedrigung eines Menschen, der von einzelnen oder mehreren Personen mit gewisser Regelmäßigkeit betrieben wird. Mobbing kann dabei jeden treffen, es gibt weder ein typisches Mobbingopfer, noch gibt es allgemeine Verhaltensregeln, um sich vor Mobbing und seinen möglichen Folgen zu schützen.

Aber man kann und sollte sich auf jeden Fall zur Wehr setzen. Dabei muss man systematisch und überlegt vorgehen, um die zugewiesene Opferrolle nicht noch zu verstärken. Es macht sich also erforderlich, über einen längeren Zeitraum die Fakten zu sammeln und auch Beweise zu sichern, etwa E-Mails oder Zeugen. Stammen die Schikanen aus dem Kollegenkreis, so kann der Arbeitgeber aufgefordert werden, dagegen vorzugehen und für vertragsgemäße Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Weigert sich der Arbeitgeber oder ist er selbst der Verursacher des Mobbings, so kann im Wege der schriftlichen Abmahnung eine notfalls erforderliche Eigenkündigung vorbereitet werden.

Zugleich besteht dann die Möglichkeit, Schadenersatz wegen der vom Arbeitgeber verschuldeten Vertragsbeendigung zu verlangen. Sind mit den Schikanen strafbare Handlungen verbunden, wie Beleidigung, sexuelle Nötigung oder üble Nachrede, so kann der Betroffene Strafanzeige erstatten und auf dem Zivilrechtsweg auf Unterlassung klagen.

Steht das Mobbing im Zusammenhang mit einer Diskriminierung, die nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten ist, so eröffnen sich für die Betroffenen weitergehende Rechte. Die komplizierte Einordnung und Bewertung der Abläufe erfordert immer fachgerechte Unterstützung, die Betriebsrat und Beratungsstellen bieten.

Gleiche Rechte eröffnen sich selbstverständlich auch Schülerinnen und Schülern, die Opfer von Mobbing werden.

Jede Schule ist verpflichtet, derlei schädigendes Verhalten in jedweder Form aktiv zu unterbinden. Schließlich obliegt dem Schulpersonal während des Schulbesuchs die uneingeschränkte Aufsichtspflicht, die Ihnen von den Erziehungsberechtigten anvertraut ist. Verletzungen der Aufsichtspflicht können Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche der Geschädigten begründen. In Betracht kann aber auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kommen, soweit dem Aufsichtspflichtigen ein vorwerfbares Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.

Folgt man den Zahlen, die eine PISA-Studie hierzu veröffentlicht hat, dann wird in Deutschland fast jeder sechste Schüler Opfer von regelmäßigem Mobbing. Dabei gilt das Thema an vielen Schule bis heute als Tabu. Ein derartiges Problem aber einfach zu ignorieren und eigene Bereiche als grundsätzlich frei von Mobbing zu bezeichnen, das offenbart in den meisten Fällen eine hochgradige Hilflosigkeit. Diese aber ist der Nährboden für die weitere Verfestigung des Problems. Denn diese Ignoranz indiziert vor allem, dass Mobbing für die Täter ohne Folgen bleibt.

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Bild: balik- pixabay.com