Zweifel an der Krankmeldung und Auswege

Zweifel an der Krankmeldung und Auswege

Der Krankenstand in Deutschland ist seit 2 Jahren auf sehr hohem Niveau. Die Auswertungen der Krankenkassen sprechen von durchschnittlich 20 Fehltagen pro Person, Tendenz steigend. Warum aber zum Ärger des Chefs eine Krankmeldung besonders oft auch gleich zu Wochenbeginn erfolgt, das kann bisher keine Statistik wirklich begründen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt?

Ganz besonders „beliebt“ bei Arbeitgebern sind aber auch die Beschäftigten, die immer wieder für wenige Tage oder Wochen fehlen. Denn ihnen müssen sie ohne Unterbrechung das gesamte Gehalt zahlen, sofern die Krankheitsphase jeweils nicht länger als sechs Wochen dauert. Daneben gibt es auch noch die Kandidaten, die mehrfach hintereinander nach jeweils sechs Wochen eine erneute Erstbescheinigung einreichen. Das sind die Fälle der sogenannten Folgeerkrankung. Dabei gibt es ein paar Regeln zu beachten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Wiederholte Krankmeldung

Nach dem vom BAG entwickelten Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 S. 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht bei einer Folgeerkrankung nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, indem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führte.

Normalerweise kommt der Krankmeldung ein sehr hoher Beweiswert zu. Diese erfolgt seit Januar 2023 ohne den gelben Schein, direkt an den Arbeitgeber. Doch auch Ärzte können getäuscht werden. Tauchen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit auf, orientieren sich Arbeitgeber gern an der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Diese folgen regelmäßig den vom Bundesarbeitsgericht formulierten Grundsätzen: Danach ist ein Beschäftigter dann arbeitsunfähig, wenn sein Zustand ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages obliegende Arbeit zu verrichten. Gleiches gilt, wenn er die Arbeitsleistung nur unter der Gefahr erbringen kann, dass sich sein Zustand weiter verschlimmert.

Zweifel an der Krankmeldung

Bleiben dem Arbeitgeber trotz der Krankmeldung Zweifel an einer tatsächlichen Erkrankung, so kann er den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 275 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Danach sind Zweifel an der Krankmeldung insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen Versicherte auffällig häufig oder ständig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind. Ebenso auffällig ist es, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Anfang oder am Ende einer Woche fällt. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit immer wieder von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden gemäß § 277 SGB V dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht von dem Medizinischen Dienst über das Ergebnis des Gutachtens informiert, so dass der Datenschutz gewahrt bleibt.

Stellt der Medizinische Dienst fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, so verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes und der Entgeltfortzahlung. Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürften daneben auch noch die Folge sein. Andernfalls werden regulär die Leistungen an den Arbeitnehmer weitergezahlt.

Alternativen und Beweislastumkehr

Aber es gibt auch noch einen einfacheren Weg, um die Zweifel an der Krankmeldung bestätigen oder aus dem Weg räumen zu lassen: Arbeitgeber können bei den Krankenkassen eine Zusammenhangsabfrage starten. Dabei wird festgestellt, ob sich häufende Erkrankungen einen medizinisch begründeten Zusammenhang besitzen. Das Auskunftsrecht hierzu entspringt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ein entsprechendes Grundleiden des betroffenen Arbeitnehmers könnte nicht nur den Krankenschein rechtfertigen, es gibt gegebenenfalls auch Anlass zu weitergehendem Gesundheitsschutz. Bei einer Häufung von akuten Erkrankungen, besteht in der Regel aber kein Zusammenhang.

Noch ungemütlicher wird es für diejenigen Arbeitnehmer, die ihre tatsächliche Erkrankung trotz Krankmeldung beweisen müssen. Einen derartigen Fall musste zuletzt das Bundesarbeitsgericht entscheiden (BAG, AZ: 5 AZR 149/21).

Beweiswert der Krankmeldung erschüttert

Eine Arbeitnehmerin hatte bei ihrem Arbeitgeber zum Monatsende gekündigt und zeitgleich mit der Kündigung eine Krankmeldung eingereicht. Diese war exakt bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses datiert. Als der Arbeitgeber daraufhin die Entgeltfortzahlung einstellte, kam es zum Streit. Die Arbeitnehmerin erklärte, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben, da sie kurz vor einem Burnout gestanden habe. Daher sei die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber verpflichtend.

Dieser sah die Sache komplett anders. Er zweifelte an einer tatsächlichen Erkrankung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgten eben dieser Ansicht. Der Beweiswert der Krankmeldung werde hier nämlich maßgeblich erschüttert, da diese genau für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gelten sollte. Daher waren zumindest ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit angebracht.

Die Arbeitnehmerin hätte demnach näher darlegen und beweisen müssen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Denkbar sei hierbei beispielsweise eine richterliche Anhörung des behandelnden Arztes bei gleichzeitiger Entbindung von der Schweigepflicht. Dem ist die klagende Arbeitnehmerin trotz eines Hinweises des Gerichts aber nicht nachgekommen. Deshalb wurde ihre Klage auf Entgeltfortzahlung letztlich abgewiesen.

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