Überwachung durch Detektiv bei Krankheit rechtens

Überwachung durch Detektiv bei Krankheit rechtens

Überwachung ist eines der großen Themen unserer Zeit. Kontrovers wird dabei vor allem die Überwachung im öffentlichen Raum diskutiert. Kameras an gefährlichen Orten und Plätzen, das ist für viele Menschen inzwischen akzeptabel. Doch auch die Gegenmeinung ist mit ihren Argumenten nicht zu vernachlässigen: Bei jeder Form der Überwachung geht es auch um Grenzen der Datenerhebung.

Das Thema beschäftigt seit langem auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsplatz und das Verhalten der Mitarbeiter unterliegen schon immer mehr oder minder weitreichender Überwachung. Doch auch hier ist natürlich nicht alles erlaubt. Die Regeln werden deshalb immer mal wieder vor Gericht präzisiert. Auch, wenn es um den Einsatz von Detektiven geht.

So hat das Bundesarbeitsgericht in einem entsprechenden Urteil entschieden, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachung zulässig sein kann ( BAG, AZ. 2 AZR 597/16). Dies soll auch dann gelten, wenn der Einsatz eines Detektivs zur Aufdeckung eines konkreten Verdachts der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bemüht wird. Die Rechtsgrundlage hierfür soll § 32 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in analoger Anwendung bieten. Die entsprechende gesetzliche Regelung besagt in ihrem Wortlaut allerdings, dass lediglich personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten erhoben und verarbeitet werden dürfen.

Überwachung auch ohne Straftat

In dem zu entscheidenden Fall ging es aber gerade nicht um eine Straftat. Vielmehr stand der Vorwurf erheblicher Pflichtverletzung im Raum. Ein langjährig Beschäftigter war dauerkrank gemeldet. Der Arbeitgeber vermutete, dass dieser die Krankschreibung nur vorschob, tatsächlich aber in einem Konkurrenzunternehmen arbeitete. Dieses führten dessen Söhne. Zur Aufklärung beauftrage der Arbeitgeber einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Als Ergebnis der Überwachung erhielt der Betroffene die Kündigung. Gegen diese setzte er sich gerichtlich zur Wehr.

Hier ging es also im Kern um die Frage, ob die heim­li­che Überwachung durch ei­nen De­tek­tiv auch dann rech­tens ist, wenn der über­wach­te Ar­beit­neh­mer nicht im Ver­dacht einer Straftat steht. Ist ein derartiger Eingriff in das Recht einer Person also auch möglich, wenn es lediglich um den Ver­dacht ei­ner er­heb­li­chen Ver­trags­ver­let­zung geht?

Das Bundesarbeitsgericht bejahte diese Frage mit den Worten: „Ei­ne vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lass­te ver­deck­te Über­wa­chungs­maßnah­me, zur Auf­de­ckung ei­nes auf Tat­sa­chen ge­gründe­ten kon­kre­ten Ver­dachts ei­ner schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung des Ar­beit­neh­mers, kann nach § 32 Abs.1 Satz 1 BDSG zulässig sein.“

Überwachung bei Krankschreibung

Danach ist von § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSchG auch die Überwachung eines krankgeschriebenen Beschäftigten durch den Arbeitgeber gedeckt.Der An­lass der Überwachung und Da­ten­er­he­bung darf dabei aber nicht zur bloßen Einsammlung von Daten betrieben werden. Er muss immer auf Verdachtsmomenten beruhen, die sehr konkret sind und die in Rede stehende Pflichtverletzung als solche aufklären.

Die obersten Arbeitsrichter betonten, dass immer die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei sind die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen, unter anderem, wie schwerwiegend die vermutete Straftat oder Pflichtverletzung auf der einen und wie schwerwiegend der Grundrechtseingriff auf der anderen Seite ist. Außerdem muss geprüft werden, ob und welche milderen Mittel zur Aufklärung ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten.

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