
Alle Jahre wieder droht die Weihnachtsfeier
Pünktlich nach Totensonntag eröffnen in Deutschland die Weihnachtsmärkte. Damit fällt auch offiziell der Startschuss für die besinnliche Zeit des Jahres. Doch bis zum Weihnachtsfest verbleiben nur noch vier Wochen. In dieser Zeit steht nun auch die jährlich obligatorische Einladung des Chefs zur betrieblichen Weihnachtsfeier an. Da kommt nicht immer und nicht bei jedem unvermittelt festliche Freude auf. So mancher leidet noch unter den Eindrücken des letzten Festes oder verspürt keinerlei Verlangen auf kollegiale Fröhlichkeit.
Während die Kosten dafür so manchem Arbeitgeber vorab schon nächtliches Kopfzerbrechen bescheren, erschwert der enge Zeitkorridor auch noch die Realisierung einer solchen Sause. Murren dann auch noch die Kollegen, weil sie mit ihrer Freizeit lieber gern alleine wären, dann lohnt sich eine generelle Analyse des Betriebsklimas. Sollen doch gerade solche kollektiven Feiern das wichtige Wir-Gefühl der Belegschaft fördern.
Teilnahme an Weihnachtsfeier ist keine Pflicht
Drückeberger gelten schnell als Sonderlinge. Mit Teilnahmezwang kommt man allerdings auch nicht weiter. Wer also absolut keine Lust auf derlei Veranstaltungen hat, kann selbstverständlich auf die Teilnahme verzichten. Allerdings nur, wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Da diese Zeit nicht vergütet wird, ist die Teilnahme freiwillig. Wer teilnimmt, der kann die Zeit im Umkehrschluss aber auch nicht als Überstunden für sich verbuchen. Fällt das besinnliche Beisammensein dagegen in die Arbeitszeit, ist man bei Nicht-Teilnahme zur Weiterarbeit verpflichtet.
Auf der anderen Seite darf der Chef von sich aus natürlich keinen Beschäftigten vergessen. Dies wäre eine glatte Diskriminierung in Anbetracht des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und würde Raum für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnen. Einzige Rechtfertigung hierfür wäre die Sicherstellung eines Notbetriebs oder die Gewährleistung einer Notfallversorgung. Will der Chef von vornherein nicht mit allen Beschäftigten feiern, kann er besser auf die Veranstaltung komplett verzichten. Eine Weihnachtsfeier ist nicht einklagbar.
Alkohol und Geschenke bleiben risikobehaftet
Regelmäßig bieten auch die Geschenke, die von Unternehmensseite kommen, erhebliche Stolperfallen. Hier ist anerkannt, dass ein Bruttowert bis zu 50 Euro bedenkenlos und steuerfrei ist. Alles Weitere muss als geldwerter Vorteil auf die Gehaltsabrechnung. Sogenannte Aufmerksamkeiten, für die ein Freibetrag von 60 Euro gilt, kommen hier nicht in Betracht. Diese Begünstigung ist nur bei persönlichen Ereignissen zulässig. Alternativ bietet es sich natürlich an, das vielfach praktizierte Wichteln unter den Kollegen anzuregen. Auch wenn dies durchaus Raum für andere Befindlichkeiten bietet. Arbeits- und steuerrechtlich jedenfalls ist es nicht zu bemängeln.
Auch wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Dienstzeiten stattfindet, so muss der Alkoholpegel im Blick bleiben und die menschlichen Umgangsformen dürfen nicht entgleiten. Böse Ausfälle im Feierrausch können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, bis hin zur Kündigung. Wer dennoch in eine Falle getappt ist, der kann sich meist durch ein ernst gemeintes Bekenntnis zur Reue retten. Dies muss aber schnellstmöglich geschehen.
Ohnehin sollte man am nächsten Arbeitstag fit und pünktlich erscheinen, da sonst die üblichen Konsequenzen drohen. Insofern lohnt sich ein zu tiefer Blick ins Glas nicht. Die Promille sollten aber auch wegen des Heimweges von der Feier gebührliche Beachtung finden. Bei der offiziellen Weihnachtsfeier sind Hin- und Rückweg versichert. Dies gilt aber nicht ausnahmslos für derartige Unfälle im Vollrausch.