Druckkündigung zur Rettung des Betriebsfriedens
Manche Kollegen sind unerträglich und können ein Arbeitsverhältnis richtig schwer belasten. Ständig blöde Sprüche, Gängeleien oder auch Arbeitsvermeidungstaktiken auf Kosten anderer sind dem Betriebsklima nicht gerade förderlich. Da macht es schon mal Sinn, beim Arbeitgeber zu intervenieren und ein Machtwort zu fordern. Blöd nur, wenn das kritisierte Verhalten unter der Schwelle bleibt, die für Maßregelungen, Versetzungen oder gar eine Abmahnung ausreicht. Dann bleibt den genervten Kollegen nur noch übrig, den Druck auf ihren Arbeitgeber zu erhöhen. Darin vermitteln sie die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit und drohen mit Arbeitsniederlegungen oder gar mit eigener Kündigung. Das ist der klassische Fall einer Druckkündigung.
Sieht der Chef bei all den Beschwerden keinen vernünftigen Ausweg, so greift er zum seltenen Mittel der Druckkündigung.
Sie ist so etwas wie der letzte Ausweg aus der Bredouille, wobei der Druck nicht immer von der Belegschaft ausgehen muss. Auch Kunden oder Geschäftspartner können die weitere Zusammenarbeit in Frage stellen, sollte der unter Beschuss geratene Mitarbeiter im Unternehmen weiter beschäftigt bleiben. So einfach sich diese Lösung anhört, so kompliziert ist eine Druckkündigung in der betrieblichen Praxis. Ein Arbeitgeber muss immer auch Alternativen weiterer Beschäftigung prüfen und sich zunächst einmal schützend vor den kritisierten Mitarbeiter stellen. Erst wenn alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung scheitern, weil der zu erwartende Schaden für den Betrieb auf der anderen Seite erheblich wird, ist diese Form der Kündigung zulässig.
Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG, AZ: 6 AZR 420/12).
Als weitere Ultima Ratio gestaltet sich auch die Variante, die in § 104 Betriebsverfassungs-Gesetz (BetrVG) geregelt ist:
Hat ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden nachhaltig gestört, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung des Arbeitnehmers verlangen. Dabei ist die Bandbreite der zu maßregelnden Verhaltensweisen recht weit gefasst. Die Gesetzwidrigkeit steht hier im Fokus der Betrachtung, ausdrücklich einbezogen werden insofern auch rassistische und fremdenfeindliche Betätigungen. Weigert sich der Arbeitgeber hiernach, die vom Betriebsrat beantragte Kündigung auszusprechen, so kann der Betriebsrat die zwangsweise durchzuführende Kündigung vom Arbeitsgericht feststellen lassen. Dieser Entscheidung ist dann unweigerlich Folge zu leisten, droht doch für jeden Tag der Verzögerung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro.
Von der sogenannten echten Druckkündigung ist aber noch ihr unechtes Pendant zu unterscheiden.
Wird eine Kündigung in erster Linie wegen gravierenden Fehlverhaltens erklärt, dann hängt ihre Wirksamkeit natürlich davon ab, ob allein das dem Druck zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Kündigung rechtfertigen kann. Ist also die Schwelle zu Abmahnung und Kündigung bereits durch das Verhalten selbst überschritten, so braucht es die Sonderform der Druckkündigung nicht mehr.
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