Man haftet nicht für jeden Schaden im Job

Man haftet nicht für jeden Schaden im Job

Man haftet nicht für jeden Schaden im Job

Wer einem anderen Schaden zufügt, der haftet im Allgemeinen dafür, dass dieser Schaden wieder ausgeglichen wird.

Von dieser Regel muss es aber Ausnahmen geben, vor allem, wenn man im Auftrag anderer mit großen Werten hantiert. So etwa im Betrieb oder auf der Baustelle, wo Schäden für Personen oder Sachen schon mal passieren können. Bekanntlich fallen Späne beim Hobeln, wie uns eine alte Weisheit lehrt.

Im Arbeitsrecht kommt das sogenannte Haftungsprivileg zum Tragen, was die Beteiligten vor ruinösen Ersatzpflichten schützen soll. Viele würden sich sonst schlichtweg weigern, teure Maschinen zu bedienen oder Menschen zu beaufsichtigen und zu pflegen, wenn sie jedes Risiko auch noch selbst tragen müssten. Deshalb ist ein Ersatz des Schadens hier auf die Fälle beschränkt, wo ganz bewusst der Schaden und das dazu führende Ereignis gewollt werden oder wenn jegliche Vorsichtsmaßnahmen außer acht gelassen werden. Juristen nennen das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Das Haftungsprivileg unterscheidet bei Schadensfällen vier Grade der Verantwortung: Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer von der Haftung befreit. Wird ein Schaden durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht, haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig. Bei grober Fahrlässigkeit tritt hingegen eine Vollhaftung ein, die auch nach oben hin nicht beschränkt ist. Nur eine lange Betriebszugehörigkeit oder andere Gesichtspunkte können hier noch zu Haftungserleichterungen führen. Diese gibt es schlussendlich beim Vorsatz nicht. Denn da hat der Verursacher wissentlich und willentlich den Schaden herbeigeführt.

Manko als Schaden und Haftungsumfang

Einen Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung stellt die sogenannte Mankohaftung dar. Diese liegt dann vor, wenn dem Arbeitgeber durch Fehlbeträge in Kasse oder Warenlager ein Schaden entsteht. Die Übertragung der Verantwortung für Geld und Warenbestände ist ein besonderer Vertrauensbeweis. Deshalb bedarf die Mankohaftung des Arbeitnehmers in der Regel auch besonderer vertraglicher Absprachen, sogenannter Mankoabreden. In ihnen übernimmt der Arbeitnehmer eine  Garantiehaftung. Er hat also in jedem Fall für jegliche Fehlmengen und Fehlbeträge einzustehen.

Allerdings ist eine solche Haftungsabrede nur für Bereiche zulässig, in denen  der Arbeitnehmer alleinigen und unbeobachteten Zugriff auf Geld oder andere Wertgegenstände des Arbeitgebers hat. Daneben muss die Mankoabrede eine angemessene Entschädigung dafür beinhalten, dass der Arbeitnehmer diese Verantwortung auch übernimmt. Dies ist das sogenannte Mankogeld, was teilweise auch als Fehlgeldentschädigung bezeichnet wird.

Fehlt diese  Vereinbarung zum Mankogeld aber, dann ist die gesamte Mankoabrede unwirksam.

Die Mankohaftung führt bei Fehlmengen und Fehlbeträgen nur zum Verlust des gezahlten Mankogeldes. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzpflicht besteht nicht. Stimmt die Kasse am Monatsende, dann kann der vertraglich verantwortliche Mitarbeiter die Fehlgeldentschädigung natürlich behalten. Dies ist ein durchaus hilfreicher Geldbetrag, der zu Ehrlichkeit und erhöhter Aufmerksamkeit anregt.

Bei vorsätzlicher Schädigung des Arbeitgebers haftet der Arbeitnehmer natürlich auch hier in vollem Umfang. Das ist auch nur konsequent. Wer in die fremde Kasse greift, der muss den Betrag auch wieder voll ersetzen.

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Bild von Manfred Antranias Zimmer auf Pixabay