Streitpotenzial: Urheberrecht am Arbeitsplatz

Hohes Streitpotenzial: Urheberrecht am Arbeitsplatz

Streitpotenzial: Urheberrecht am Arbeitsplatz

Für viele Arbeitnehmer ist der Job mehr als nur eine Möglichkeit, sich den monatlichen Lebensunterhalt zu verdienen. Sie leben während der Arbeitszeit ihren Einfallsreichtum und ihre Kreativität aus. Je mehr Möglichkeiten sich dafür bieten, desto innovativer handelt der Mitarbeiter. Den Arbeitgeber freut das natürlich. Innovationen sind auch immer ein Wettbewerbsvorteil. Doch das damit tangierte Urheberrecht haben nur die wenigsten auf dem Schirm.

Dabei kann solche Gedankenlosigkeit einem Unternehmen sehr teuer zu stehen kommen. Die Streitigkeiten um das Thema Urheberrecht am Arbeitsplatz nehmen stark zu.

Da der Unternehmer die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter vergütet, wird oft angenommen, dass damit auch alle Leistungen, die während der Arbeitszeit erbracht werden, dem Unternehmen gehören. Doch das gilt nur für die Arbeitsergebnisse, nicht für das Urheberrecht. Das verbleibt grundsätzlich bei seinem Schöpfer. Geregelt ist das Ganze im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Natürlich möchte jedes Unternehmen die kreativen Leistungen seiner Mitarbeiter wirtschaftlich voll verwerten. Der Mitarbeiter hingegen, als Schöpfer und Urheber der Leistung, möchte an dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Ideen bestmöglich beteiligt werden.

Sind also die in Erfüllung der Arbeitspflicht erbrachten kreativen Leistungen im Regelfall noch mit Lohn und Gehalt abgegolten, so kann der Mitarbeiter in besonderen Fällen einen Anspruch auf Anpassung seiner Vergütung oder auf eine Sonderzahlung haben. Vor allem dann, wenn durch seine Leistung besondere Vorteile oder hohe Gewinne für das Unternehmen entstehen.

Das erfordert allerdings im Gegenzug die Übertragung der Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk auf den Arbeitgeber. Das Urheberrecht verbleibt beim kreativen Arbeitnehmer und zwar ein Leben lang. Es ist als solches vererbbar und erlischt nach der gesetzlichen Definition erst 70 Jahre nach dem Tod.

Vertragliche Regeln zum Urheberrecht

In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen finden sich heute gesonderte Regelungen zum Urheberrecht für Arbeitnehmer. Darin kann vereinbart werden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich die Nutzungsrechte daran ihrem Arbeitgeber einräumen müssen. Gibt es solche Vereinbarungen nicht, dann wird es regelmäßig kompliziert.

Die Gerichte sehen in Werken, die im Rahmen der vereinbarten Arbeitsleistung entstehen, sogenannte Pflichtwerke. Deren Nutzungsrecht geht automatisch auf den Arbeitgeber über. Alles andere bedarf vertraglicher Regelung. Eine gesonderte Vergütung wird dann fällig, wenn das Gehalt im krassen Missverhältnis zum Erfolg des Werkes steht. Da das Urheberrecht immer bei seinem Schöpfer verbleibt, kann das mit den Sondervergütungen auch noch in späteren Jahren von Relevanz sein. Nicht jede neue Idee wird auch gleich als bahnbrechend oder wegweisend erkannt. Deshalb gilt es immer, das Urheberrecht in ansprechender Art und Weise auch für die Zukunft zu sichern.

Andere Regeln für Erfindungen

Handelt es sich bei der Innovation des Arbeitnehmers dagegen um eine Erfindung oder technische Neuerung, so wird diese nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) behandelt.

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur technische Ideen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Technische Neuerungen hingegen sind nur solche Ideen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt also nicht für Leistungen, die dem Urheberrechtsschutz unterfallen.

Hier kann der Arbeitgeber grundsätzlich entscheiden, ob er die Erfindung oder technische Neuerung dem Erfinder zur eigenen Nutzung und Verwertung freigibt oder sie selbst in Anspruch nimmt. Im letzteren Fall muss er den Arbeitnehmer dafür aber auch angemessen vergüten. Eine Orientierung zur Höhe der danach fälligen Vergütung bieten die Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese enthalten aber auch nur Empfehlungen und sind nicht allgemein verbindlich. Von den gesetzlichen Vorgaben zur Vergütung kann zum Nachteil des Arbeitnehmers erst abgewichen werden, nachdem dieser seinen Arbeitgeber über die Erfindung oder den Verbesserungsvorschlag informiert hat. Nicht zulässig ist es, bereits im Arbeitsvertrag nachteilige Regelungen für den Arbeitnehmer zu treffen.

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