Vorstrafen und das Recht auf Schweigen
Es gibt in Bewerbungsgesprächen so einige Fragen, die es in sich haben.
Doch es muss auch nicht alles beantwortet werden. Schon gar nicht, wenn die Frage unzulässig ist. Manchmal wird es dabei aber zur echten Gratwanderung, zwischen der Unzulässigkeit eines Auskunftsverlangens oder dessen lediglich unbequemen Inhalts zu unterscheiden. Unangenehm sind so beispielsweise auch Fragen nach strafbewährten Auffälligkeiten, die eine Registrierung der Verantwortlichkeit nach sich gezogen haben. Bewerber müssen von sich aus zwar nicht auf Vorstrafen hinweisen, allerdings darf der Arbeitgeber in Einzelfällen danach fragen. Dabei ist er aber lediglich berechtigt, sich nach solchen Vorstrafen zu erkundigen, die auch im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen. Viele Arbeitgeber verlangen aus diesem Grund sogar ein Führungszeugnis neueren Datums.
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