Teuer: Wenn die Abfindung doppelt fällig wird

Mitarbeiterpflege und Arbeitgeberdarlehen

Teuer: Wenn die Abfindung doppelt fällig wird

Die Abfindung beim Verlust des Arbeitsplatzes ist immer wieder Gegenstand von Spekulationen. Nicht besonders oft wird dieses Thema aber auch seriös diskutiert. Nicht selten spielen Wunschvorstellungen eine wichtige Rolle. Doch die Unsicherheiten bei dieser Thematik sind nicht allein auf die Arbeitnehmerseite beschränkt. Auch Arbeitgeber schießen dabei regelmäßig übers Ziel hinaus. Das kann letztlich zu einer teuren Angelegenheit werden.

Gesetzliche Möglichkeit einer Abfindung

Im Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG) gibt es seit jeher eine Regelung zu Abfindungszahlungen. Doch obwohl hier eine Anspruchsvariante gesetzlich geregelt ist, wird nur relativ selten von dieser galanten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

In § 1a KSchG ist geregelt, dass im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und dem Verzicht auf eine Kündigungsschutz-Klage, dem Arbeitnehmer eine gesetzliche Abfindung zusteht. Diese beträgt demnach 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Doch diese Regelung ist natürlich nicht zu verwechseln mit dem Interessenausgleich, den der Betriebsrat bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen regelmäßig mit dem Arbeitgeber als sogenannten Sozialplan aushandelt.

Achtung vor der Fehlerquelle

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber aber in seinem Kündigungsschreiben den Interessenausgleich des Betriebsrates mit der Formulierung des § 1a KSchG gleichgestellt. Dieser Fehler kam ihm sehr teuer zu stehen.

Im konkreten Fall wurde einem Beschäftigten wegen dringender betrieblicher Gründe gekündigt. Eine Kündigungsschutzklage erhob dieser nicht, denn in dem von dem Arbeitgeber erstellten Kündigungsschreiben hieß es wörtlich: „Der Betriebsrat ist in dieser Angelegenheit angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt und mit der Geschäftsführung einen Interessenausgleich im Hinblick auf die Nachteile aus der Kündigung abgeschlossen.“

Zusätzlich gab es seitens des Arbeitgebers die Anmerkung: „Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, dann haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr.“

Doch damit wiederholte der Arbeitgeber lediglich die Regelung des § 1a KSchG im Wortlaut. Das war aber letztlich nichts anderes als ein zusätzliches Abfindungsangebot, völlig unbewusst natürlich. Nachdem der Arbeitgeber die Sozialplan-Abfindung ausbezahlt hatte, verlangte der Arbeitnehmer die Abfindung nach § 1a KSchG in Höhe von 86.300 Euro obendrauf.

Gericht bestätigt doppelte Abfindung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitnehmer Recht.

Aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich nicht eindeutig der Wille des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein von den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen. Schließlich gibt es den vorbehaltlosen Hinweis auf die gesetzliche Abfindungsregelung. Die zusätzlich geforderte Abfindung nach § 1a KSchG ist auch nicht durch die bereits erfolgte Zahlung der Sozialplan-Abfindung erfüllt worden. Denn der Arbeitgeber wollte mit dieser Zahlung lediglich seine Abfindungspflicht aus dem ausgehandelten Interessenausgleich erfüllen und nichts anderes. Die Sozialplan-Abfindung darf im Übrigen nie mit einem Verzicht auf Kündigungsschutzrechte verknüpft sein.

Für eine Anrechnung dieser Zahlung fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Der Arbeitgeber musste die Abfindung also doppelt zahlen (LAG Berlin-Brandenburg, AZ: 8 Sa 531/15).

Auch das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht brachte dem Arbeitgeber keinen Erfolg (BAG 2 AZR 536/15). Das Urteil wurde vollumfänglich bestätigt.

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