Ewiger Mythos von der Abfindungszahlung
Immer wieder taucht das Phänomen der Abfindungszahlung auf, sobald Unternehmen Arbeitsplätze abbauen. Aktuell wird im Zusammenhang mit der Krisenhäufung am Weltmarkt in vielen Unternehmen über diese Thematik spekuliert. Doch nicht alles, was hierzu gesagt und geschrieben wird, entspricht auch der Wirklichkeit.
Es ist noch immer ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine Kündigung grundsätzlich mit einer Abfindungszahlung verbunden ist. Dabei gibt es für Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch und für Arbeitgeber keine verbindliche Verpflichtung, den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Geldzahlung aufzuwiegen. Denn nichts anderes ist die Abfindung, als eine einmalige Entschädigung für zukünftig ausbleibende Verdienstmöglichkeiten auf diesem Arbeitsplatz.
Natürlich gibt es hierbei auch wieder Ausnahmen.
In Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder auch in Sozialplänen finden sich oft verbindliche Vereinbarungen zur Abfindungszahlung im Zusammenhang mit Personalabbau und Kündigungen. Ebenso denkbar sind sogenannte Aufhebungsverträge, in denen man sich verbindlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Bezahlung eines Geldbetrages einigt. Doch dies hat für Arbeitnehmer, die anschließend arbeitslos werden den Nachteil, dass die Arbeitsagentur hier eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Regelmäßig wird bei Aufhebungsverträgen vermutet, dass man an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
Dabei gibt es eine elegantere Lösung, die sogar gesetzlich geregelt ist:
Verbindet der Arbeitgeber seine betriebsbedingte Kündigung mit der Formulierung, dass er eine Abfindung bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage zu zahlen bereit ist, so entsteht ein verbindlicher Anspruch auf dieses Geld. Dieser Anspruch ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt und beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Will der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten oder verspricht er sich eine höhere Summe bei einem gerichtlichen Vergleich, so muss er auf dieses Angebot nicht eingehen. Es steht ihm frei, innerhalb von 3 Wochen die Kündigung gerichtlich anzufechten. Allerdings sollte er gute Argumente haben, um sein Ziel auch erreichen zu können. Ein Gerichtsprozess allein garantiert noch keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitgeber mit dem Angebot auf Abfindungszahlung auch gleich eine Verkürzung der Kündigungsfrist verbinden. Dann rechnet die Arbeitsagentur, sollte man nach dem Ausscheiden arbeitslos werden, den Abfindungsbetrag auf das zu zahlende Arbeitslosengeld an. Damit hätte man nichts gewonnen. Im Übrigen sind Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig, so dass der vereinbarte Betrag in der Regel mit Abzügen ausbezahlt wird.
Dabei ist die Fälligkeit der ausgehandelten oder angebotenen Abfindungszahlung grundsätzlich frei verhandelbar. Sie muss nicht erst am Ende der Kündigungsfrist liegen. Vor allem dann, wenn man bereits vorher eine einvernehmliche Regelung getroffen hat. Insofern lassen sich auch viele Unwägbarkeiten bei dieser Thematik durchaus galant umgehen.
Doch nicht nur Arbeitnehmer müssen beim Thema Abfindungszahlung aufpassen, auch dem Arbeitgeber können dabei teure Fehler unterlaufen. So etwa, wenn wegen allzu oberflächlicher Herangehensweise die Abfindung plötzlich doppelt fällig wird. Weiter dazu hier