Pfingsten, Feiertagsarbeit und Regeln

Pfingsten, Feiertagsarbeit und Regeln

Pfingsten, Feiertagsarbeit und Regeln

Es ist mal wieder Feiertag. Pfingsten steht vor der Tür und damit bei vielen auch die Freude auf freie Tage. Dabei ist der christliche Ursprung des Pfingstfestes nur noch teilweise bekannt. Trotzdem lassen sich alle die zusätzliche Freizeit gefallen. Zu lieb geworden sind die eingeübten Traditionen. Da verebbt die teilweise geäußerte Kritik an der Doppelmoral schon mal schnell im Sog der Feiertagsfreude. Ausgenommen sind davon lediglich diejenigen, deren Dienst keine Unterbrechung gestattet, weder an Wochenenden noch an Feiertagen. Einmal mehr Gelegenheit, den Fokus auf diese Beschäftigten zu lenken und sich mit der Feiertagsarbeit auseinanderzusetzen.

Welche Grundsätze gibt es hier eigentlich und können wir wirklich auf Feiertagsarbeit verzichten?

Der § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verbietet grundsätzlich die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zahlreich in § 10 ArbZG geregelt. Zusätzlich gibt es in § 13 Abs. 1 ArbZG eine Ermächtigung für die Bundesländer, weitere Ausnahmen „…zur Befriedigung täglicher oder an diesem Tage besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung…“ zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Call-Center und andere Dienstleister untersagt. Dennoch bleiben viele Beschäftigte von der Arbeit an Sonn- und Feiertagen betroffen. Allein der Dienstleistungszweck ihrer Branche und die Notwendigkeit der durchgängigen Bereitstellung ihrer Dienste sind hierbei entscheidend. Beschäftigte in Krankenhäusern, bei der Polizei, auf Feuerwachen, bei Energieversorgern und in der Personenbeförderung müssen also auch an Feiertagen arbeiten, um nur einige Berufsgruppen beispielhaft zu erwähnen. Damit sind aber auch abweichende Regelungen hinsichtlich des Urlaubs und der Bezahlung notwendig, um den besonderen Bedingungen gerecht zu werden und um Benachteiligungen auszugleichen.

Wann muss ein Arbeitnehmer überhaupt an Feiertagen arbeiten?

Soweit der Arbeitsvertrag für einen Branchenbetrieb abgeschlossen ist, in dem die Arbeit an Feiertagen üblich und gesetzlich zulässig ist, besteht natürlich auch die Pflicht zur Arbeitsleistung. Der eindeutige Hinweis findet sich immer auch im Arbeitsvertrag.

Gibt es für Feiertagsarbeit mehr Geld?

Nein, einen grundsätzlichen Anspruch auf eine höhere Vergütung gibt es nicht. Allerdings sind Zuschläge in den meisten Betrieben üblich. Gibt es einen Tarifvertrag, so sieht dieser in der Regel auch Feiertagszuschläge vor. Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig Anspruch auf den Nachtzuschlag, so muss der Arbeitgeber bei Nachtarbeit an Feiertagen beide Zuschläge zahlen.

Hat der Beschäftigte Anspruch auf andere freie Tage?

Ja. Nach dem Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt. Der Ersatzruhetag muss unmittelbar im Anschluss an den Feiertagsdienst gewährt werden, spätestens aber innerhalb von acht Wochen. Für die Arbeit an einem Sonntag ist ein Ersatzruhetag  innerhalb von 2 Wochen an einem Werktag fällig.

Wie oft darf der Arbeitgeber Feiertagsarbeit am Stück anordnen?

Die gesetzlichen Regelungen sehen nur vor, dass mindestens 15 Sonn- und Feiertage im Jahr frei sein müssen. Solange es einen Ausgleich für die Arbeit an den Feiertagen gibt, ist es grundsätzlich nicht verboten, die Beschäftigten entsprechend einzuteilen. Voraussetzung ist dabei natürlich immer, dass Ausgleichstage gewährt werden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Durch arbeitsmedizinisch begründete Schichtpläne und durch die Einhaltung der Ersatzruhetage, ist die Belastung für die Arbeitnehmer durch die Sonn- und Feiertagsarbeit so gering wie möglich zu halten. Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Unternehmer außerdem verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit aufzuzeichnen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Was ist in diesem Zusammenhang beim Urlaub zu beachten?

Der Arbeitgeber erfüllt, laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre (BAG, Urteil v. 15.1.2013, 9 AZR 430/119).

Normalerweise sind auch für den Sonn- und Feiertagszuschlag Steuerabzüge fällig.

Hier gibt es aber ein paar Besonderheiten, die eine Steuerfreiheit ermöglichen. So bleibt der Sonntagszuschlag steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Der Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen bleibt dann steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Gesonderte Regelungen gibt es hier noch für Weihnachten und für den 1. Mai. So wird der Feiertagszuschlag bereits für den Heiligabend ab 14 Uhr fällig, obwohl dieser kein gesetzlicher Feiertag ist. Am 1. Mai bleibt der Feiertagszuschlag steuerfrei, wenn er 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Dies alles regelt § 3b Einkommensteuergesetz (EStG).

Etwas anders sieht das bei den Sozialversicherungsbeiträgen aus. Danach müssen Arbeitgeber keine Sozialabgaben für den Sonntags- und Feiertagszuschlag abführen, solange der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt das Arbeitsentgelt über diesem Freibetrag, ist nur der Teil des Grundlohns sozialabgabenpflichtig, der die 25 Euro übersteigt.

Um wieder den Bogen zum Pfingstfest zu schlagen: Wer am Pfingstsonntag arbeitet, hat keinen generellen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.

Es ist nämlich kein gesetzlicher Feiertag (außer in Brandenburg). Wie auch an Ostersonntag resultiert diese Besonderheit daraus, dass die Bundesländer als zuständige Gesetzgeber nur solche Tage als Feiertage festlegen, die den Menschen einen zusätzlichen freien Tag einbringen. Es wäre deshalb unsinnig, Pfingstsonntag den Feiertagsregeln zu unterwerfen. Die Montage sind schließlich gesetzliche Feiertage.

Daher haben Arbeitnehmer, die am Pfingstsonntag arbeiten, keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Sie erhalten lediglich den niedrigeren Sonntagszuschlag, soweit dieser überhaupt vereinbart ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2010 klargestellt (BAG, 5 AZR 317/09). Tarifverträge können aber auch hier abweichende Regelungen vorsehen.

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