
Schon gewusst: Arbeitsverpflichtung im Krisenfall
Viele Jugendliche geraten beim Thema Wehrdienst in den Panikmodus. Dabei geht es aktuell lediglich um die Pflicht zur Musterung. Doch schon schrillen weithin die Alarmglocken, geradeso, als würde die Einberufung zum Krisenfall unmittelbar bevorstehen. Dabei wird geflissentlich vernachlässigt, dass in einem Krisenfall die gesamte Gesellschaft unbequemen Pflichten unterworfen werden könnte. Die Einschränkungen der persönlichen Freiheit würden demnach nicht allein die Jahrgänge 2008 und folgende Generationen treffen. Gemeint ist zum Beispiel das sog. Arbeitssicherstellungsgesetz.
Diese gesetzliche Regelung stammt noch aus der Zeit des letzten Kalten Krieges. Das „Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“ (ASG) normiert für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aller Branchen eine Arbeitsverpflichtung und Kündigungsbeschränkung im Krisenfall. Die Privatautonomie, das heißt das Recht, private Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten, wird durch das ASG eingeschränkt. Ziel ist es, im Verteidigungsfall oder bei vergleichbaren Notlagen notwendige Abläufe für den Fortbestand der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Arbeitsverpflichtung soll hierbei zusätzliches Personal aus der Bevölkerung aktivieren.
Arbeitsverpflichtung bei Systemrelevanz
Hierzu sollen alle arbeitsfähigen Personen erfasst werden und sämtliche Arbeitgeber, deren Leistungen für die Aufrechterhaltung kritischer Abläufe benötigt werden. Unweigerlich kommt hier wieder der inzwischen bekannte Begriff der Systemrelevanz ins Spiel, der schon in der Corona-Pandemie arg strapaziert worden ist. Doch die Ähnlichkeit gewisser Vorgänge ist wohl dabei nicht von der Hand zu weisen.
Zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche können demnach zusätzliche Arbeitskräfte verpflichtet und zugewiesen werden. Darüber hinaus können Kündigungen und Versetzungen untersagt werden, um die Abläufe während des Krisenfalls aufrechtzuerhalten.
Anordnungen haben verbindlichen Charakter und Verstöße werden sanktioniert. Einzelheiten zum Personenkreis der Zielgruppe regelt § 2 ASG.
Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe müssen weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen und stets einen engen Bezug zur konkreten Notlage aufweisen. Betroffene haben Anspruch auf Begründung, Transparenz und Zugang zu Rechtsschutz. Während der Arbeitsverpflichtung gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzstandards fort, ebenso die Pflicht zur angemessenen Vergütung und sozialen Absicherung. Ausgenommen von der Arbeitsverpflichtung bleiben gemäß § 5 ASG bestimmte Personengruppen, die dort einzeln und abschließend aufgeführt sind. Darüber hinaus stellt § 6 ASG klar, dass Wehrdienst und Zivildienst einer Arbeitsverpflichtung nach diesem Gesetz vorgehen.
Datenschutz und aktueller Testfall
In Vorbereitung auf den Bedarfsfall erlaubt das Gesetz die Erfassung aller relevanten Daten, die hiernach aber zwingend allein für Sicherstellungszwecke genutzt werden dürfen. Das Gesetz kommt nur in gesetzlich definierten Ausnahmesituationen zur Anwendung, in der andere Mittel zur notwendigen Aufrechterhaltung nicht ausreichen. Federführend bei Planung und Koordinierung ist im Krisenfall die Bundesagentur für Arbeit.
Weil man angesichts weltpolitischer Entwicklungen in erhöhtem Maße sensibilisiert ist, sah man sich kürzlich erst veranlasst, auch die Abläufe das ASG betreffend intensiv einem Funktionstest zu unterziehen. Vom 25. bis 27. September 2025 hat die Bundeswehr in Hamburg ein NATO-Manöver durchgeführt, die wohl größte Verteidigungsübung seit Ende des Kalten Krieges gilt. Im Fokus des gesamten Manövers stand laut Bundeswehr die „zivil-militärische Zusammenarbeit“. Neben Hunderten Soldaten der Bundeswehr nahmen u. a. auch Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Unternehmen und Behörden teil und trainierten Abläufe bei einem Spannungsfall, insbesondere die Zusammenarbeit mit ziviler Infrastruktur. Die Agentur für Arbeit Hamburg nahm das Manöver zum Anlass, gleichzeitig eine Übung zur Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes durchzuführen (Bundestagsdrucksache 21/1521).
Ob derlei Funktionstest verlässliche Aussagen darüber treffen kann, inwieweit man tatsächlich auf den realen Krisenfall vorbereitet ist, das mag dahingestellt bleiben. Da diese Übung hier regional stark eingegrenzt in simulierter und kontrollierter Situation eher als Training angelegt war, dürfte eine Aussage über das Gelingen im Ernstfall wohl eher Wunschprognose bleiben. Ohne Wiederholungen und stetige Erhöhungen des Stress-Levels bleibt derlei Unterfangen ohne Sinn für die Zukunft.
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