
Priorität: Krankenschein oder Krankenbett?
Konstruktive und sachlich nüchterne Überlegungen sind rar geworden. Da muss schon positiv auffallen, wenn praktikable Erwägungen zu veränderten Vorgaben führen. So auch bei der Möglichkeit, seinen Krankenschein per Telefonanruf zu ordern. Zumindest dann, wenn es lediglich um leichte Atemwegserkrankungen geht, kann man so für bis zu 5 Tage krankgeschrieben werden.
Ist der Krankenschein überbewertet?
Ohnehin machen manche Abläufe einfach keinen Sinn und bringen Betroffene unnötig in die Bredouille. Dazu gehören schon immer auch die Fragen rund um den Krankenschein. Um dem Arbeitgeber im Krankheitsfall möglichst pünktlich den gelben Schein zu übersenden, schleppt sich so mancher mit infektiöser Krankheit zum Arzt. Auf dem Weg dorthin hinterlässt er Spuren, die anderen zur Ansteckung gereichen. Ob die aufgesuchte Praxis am gleichen Tag auch noch eine Behandlung durchführt, selbst das wird zunehmend zum Glücksspiel. So ganz nebenbei hat das mit dem Auskurieren einer Erkrankung überhaupt nichts zu tun.
Das aber ist im Krankheitsfall erste Arbeitnehmerpflicht. Danach ist man gehalten, alles zu unterlassen, was die Genesung und damit die Rückkehr an den Arbeitsplatz verzögern könnte. Dabei ist derlei Wirrwarr gar nicht zwingend notwendig. Gleichwohl hält sich hartnäckig die Annahme, dass nur der schnelle Krankenschein auch die Entgeltfortzahlung sichert. Manche Chefs bestehen gar auf Vorlage am ersten Tag der Erkrankung.
Es gibt natürlich den Grundsatz, dass der Chef bei Krankheit unverzüglich zu informieren ist, verbunden mit einer ungefähren Prognose zur Dauer des Fehlens. In der Folge muss dann ein Krankenschein vorgelegt werden, der die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer bescheinigt.
Ärgernis für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann Verstöße gegen diese Arbeitnehmerpflichten sogar ahnden. Dabei reichen seine Möglichkeiten von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung. Während Abmahnungen im Zusammenhang mit einer fehlenden Krankmeldung im Arbeitsleben sehr häufig vorkommen, ist die fristlose Kündigung wohl auf besonders hartnäckige Verweigerer beschränkt. Solche erschwerenden Umstände, die einen Rausschmiss rechtfertigen, sehen auch Gerichte vor allem dann, wenn Mitarbeiter eine Abmahnung wegen fehlender Krankmeldung einfach ignorieren und es auch nicht nachholen, ihre Krankheit anzuzeigen.
Was passiert aber, wenn ein Beschäftigter krankheitsbedingt gar nicht in der Lage gewesen ist, auf die Abmahnung seines Arbeitgebers wegen fehlender Krankmeldung zu reagieren? Folgt man hier der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dann sind Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflicht bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers lediglich Ordnungsverstöße. Diese bleiben in der Regel ohne schwerwiegende Folgen.
Solche Verstöße könnten nur dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch vorwerfbar sind. Vorwerfbar aber ist immer nur schuldhaftes Handeln. Kann der Betroffene krankheitsbedingt seiner eigentlichen Pflicht nicht Folge leisten kann, dann ist er schuldlos. Damit muss er für diese Zeit auch von der Pflichterfüllung befreit sein.
Soweit die Erkrankung oder ihre Ansteckungsgefahr also keine Krankmeldung beim Arbeitgeber zulässt und auch ein Krankenschein nicht besorgt werden kann, hat das Ganze auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Für den Arbeitgeber bleibt nichts anderes übrig, als beim Ausbleiben seiner Mitarbeiter den Grund des Fehlens notfalls selbst in Erfahrung zu bringen. Lediglich abzuwarten und notfalls die Kündigungskeule auszupacken, könnte in den beschriebenen Fällen sonst zur teuren Veranstaltung vor dem Arbeitsgericht werden.