Detektive, Ehrlichkeitstests und fehlendes Vertrauen
Vertrauen ist die Basis jeder Beziehung.
Kontrolle ist ein Ausdruck von Misstrauen und oft der Anfang vom Ende der Gemeinsamkeit. Was in Ehe, Partnerschaft und Familie gilt, das ist auch in Betrieben gängig. Der Erfolg vieler Unternehmen liegt ganz wesentlich auch im gegenseitigen Vertrauen begründet. Beide Seiten müssen sich sicher sein, dass alle Beteiligten zum Wohle des Unternehmens handeln. Die teilweise übertriebenen Überwachungsmethoden, die es dann auch regelmäßig in die Schlagzeilen schaffen, sind sicher kein Vertrauensbeweis in die eigene Belegschaft. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage danach, wo die Grenzen der Zulässigkeit liegen.
Eine permanente Überwachung aller Abläufe im Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen ist verfassungsrechtlich geschützt. Eingriffe sind hier nur unter Vorbehalt möglich. So ist es üblich, in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen Rechte, Pflichten und auch Verbote zu vereinbaren und damit verbindliche Absprachen zu treffen.
Ist die private Nutzung von Arbeitsmitteln untersagt, so sind stichprobenartige Kontrollen zulässig.
Erlaubt oder duldet der Chef die Privatnutzung des Computers, dann ist er in diesem Falle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und muss zwingend auch das Fernmeldegeheimnis beachten. Er muss also technisch für den Schutz personenbezogener Daten sorgen und darf private E-Mails grundsätzlich nicht lesen. Lediglich bei konkreten Verdachtsmomenten des Geheimnisverrats oder anderer schwerwiegender Straftaten, wäre die Kontrolle durch rechtfertigendes Handeln geschützt.
Telefonate von Mitarbeitern dürfen ohne deren Einwilligung weder mitgehört noch aufgezeichnet werden. Verstöße hiergegen sind strafbar. Die Aufzeichnung zum Zwecke der Qualitätskontrolle unterliegt dem Vorbehalt der Ankündigung und Zustimmung der Beteiligten. Allerdings können extrem hohe Telefonkosten, die durch Privatgespräche verursacht werden, durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist unzulässig, da dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wäre. Lediglich bei Zweckdienlichkeit, zum Beispiel in Geschäften oder Banken, ist die Videoüberwachung bestimmter Bereiche zulässig. Allerdings muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden und Tabuzonen, wie Toiletten und Umkleideräume, müssen unbeobachtet bleiben.
In ganz wenigen Ausnahmefällen ist die heimliche Überwachung von Mitarbeitern zulässig.
Hierzu muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehen und die Überwachung muss das einzig mögliche Mittel zur Aufklärung darstellen. Diesen Grundsatz hatte das Bundesarbeitsgericht beim sogenannten Keylogger-Urteil ausdrücklich betont.
Diese Vorbehalte gelten im Übrigen auch für den Einsatz von Detektiven und bei der Durchführung von Ehrlichkeitstests. Auch dies sind Maßnahmen, die ein schon arg zerrüttetes Vertrauen zum Ausdruck bringen. Bei den Ehrlichkeitstests, die vor allem im Einzelhandel Anwendung finden, wird die Zuverlässigkeit der betroffenen Mitarbeiter auf die Probe gestellt. Der Fall einer Berliner Supermarkt-Kassiererin war hier beispielhaft.
Daneben gibt es weitere Spielarten des Misstrauens, denen man auch Beachtung schenken sollte: Bei lang anhaltender Krankheit oder bei regelmäßiger Krankschreibung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit einer Überprüfung zu beauftragen. Schwieriger wird die Beweisführung dagegen beim Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Das Verbot ist zulässig, eine Alkoholprobe dagegen nur mit Zustimmung des Betroffenen. Hierhin gehören auch Taschenkontrolle und Leibesvisitation. Diese Maßnahmen müssen vom Betriebsrat abgesegnet sein, geschlechtsneutral erfolgen und dürfen keine Diskriminierung einzelner Personen darstellen.
Wenn das Vertrauen in die Mitarbeiter allerdings derart gelitten hat, dass ständig neue Überwachungsmaßnahmen in Rede stehen, dann hat das wohl langfristig auch gravierende Auswirkungen auf das Betriebsklima insgesamt. Das wiederum dürfte einem nachhaltigen Geschäftserfolg massiv im Wege stehen. Die Fokussierung auf eine Stärkung von Vertrauen ist eindeutig die weitsichtigere Alternative.
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Bildquelle: OliverKepka – pixabay.com/de/fernglas-beobachten-beobachtung-2474698/