Mängel bei Gleichbehandlung und Integration

Mängel bei Gleichbehandlung und Integration

Am 23. Mai 1949 wurde mit dem Grundgesetz das Fundament der Bundesrepublik Deutschland gelegt. Darin finden sich die Werte und Grundsätze staatlichen Handelns kurz und präzise beschrieben. Elementarer Bestandteil des Grundgesetzes sind die Grundrechte. Ihre Festschreibung soll jeden einzelnen Bürger vor Eingriffen schützen. Doch nicht immer ist der Gegenüber auch der Staat. Insofern braucht es gesetzliche Konkretisierungen der verfassungsrechtlichen Normen, die auch zwischen den Bürgern wirken können.

Eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Jenes Gesetz also, welches im alltäglichen Sprachgebrauch meist als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet wird. 

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Praktisch bedeutet dies, dass Betroffene von Diskriminierung verschiedene Mittel haben, um sich für ihre Rechte einzusetzen. Auf der anderen Seite enthält das AGG zahlreiche Bestimmungen, welche Benachteiligungen von vornherein verhindern sollen.

Wichtige Anwendungsgebiete des AGG finden sich in den Bereichen Arbeit und Ausbildung.

Hierzu gehören unter anderem die Auswahlkriterien bei Bewerbungsverfahren, die Höhe des Arbeitsentgelts, der berufliche Aufstieg und auch die Integration. Doch wenn sich Bewerber oder Arbeitnehmer hier ungleich behandelt fühlen, so müssen sie ihre Benachteiligung zunächst beweisen. Das ist oft eine so große Hürde für die Betroffenen, dass sie lieber darauf verzichten. Verletzungen der gesetzlichen Grundsätze müssten ohnehin innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, was in vielen Fällen natürlich viel zu kurz gefasst ist.

Offiziell gibt es auch bis heute keine Zahlen darüber, wie verbreitet Diskriminierung in der Arbeitswelt ist. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlicht lediglich Übersichten, an denen Häufigkeit und Intensität ablesbar sind.

Allerdings lässt sich dort entnehmen, inwieweit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt zur Anwendung kommt. So sind beispielsweise ablehnende Bewerberentscheidungen allein wegen des Namens oder des Aussehens nicht vom Gesetz geschützt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ablehnung offenkundig aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft erfolgt. Doch dieser Beweis gelingt nur selten. Deshalb gibt es auch keine Handhabe dagegen, dass sich viele Bewerber mit Migrationshintergrund oft völlig aussichtslos um eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz bemühen.

Die Folgen sind nicht nur wirtschaftlich fatal, auch gesellschaftlich wird so ein Umkehrprozess bei der Integration eingeleitet. Der Rückzug in eigene Gruppen bleibt der einzig gangbare Weg. Leider auch für viele, die sich ernsthaft um Teilhabe und Integration bemühen.

Mit Pilotprojekten zur anonymen Bewerbung ist versucht worden, Diskriminierung auf diesem Gebiet zu minimieren.

Das ist sicher ein gangbarer Weg, gerade in der Verwaltung und bei der Polizei. Ein Allheilmittel in der Wirtschaft ist es aber nicht. Viele Unternehmen legen gerade Wert auf Vielfalt. Die gelingt mit diesem Verfahren nicht optimal. Besser ist es hier, die Verfahren bei Bewerbung und Besetzung transparent zu gestalten und die Auswahlprozesse in die Hände von Teams zu geben, die grundsätzlich auch von Vielfalt bestimmt sind.

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Bildquelle: geralt -pixabay.com/de/integration