Unabdingbar: Regeln für Mini-Jobs und Nebenjobs

Regeln für Mini-Jobs und Nebenjobs

Unabdingbar: Regeln für Mini-Jobs und Nebenjobs

Mini-Jobs bleiben in Deutschland beliebt. Das ist durchaus überraschend. Waren es doch vor allem Inhaber von Mini-Jobs, die in Zeiten des Lockdowns wie klare Verlierer aussahen. Die weithin gepriesenen Vorteile der Kurzarbeit trafen auf sie gerade nicht zu. Doch auch hier blieb der Optimismus in die Zukunft das tragende Motiv.

Zuletzt arbeiteten fast acht Millionen Menschen auf dieser Basis. Dabei sind die Beweggründe durchaus unterschiedlich: Manche wollen sich lediglich ein Zubrot sichern, andere sind auf diese Möglichkeit des Zuverdienstes angewiesen. Auch für Arbeitgeber ist diese Beschäftigungsmöglichkeit interessant. Wegen der überschaubaren Abgabenlast werden gern sozialversicherungspflichtige Vollzeitstellen alternativ als Mini-Jobs besetzt. Das ist zulässig und kann für beide Seiten Vorteile bringen.

Bei Mini-Jobs gibt es einiges zu beachten

Nicht zulässig sind dagegen andere Gepflogenheiten, die sich seit Jahren im Zusammenhang mit Mini-Jobs geradezu verfestigt haben. Doch der Reihe nach: Grundsätzlich kann jeder Deutsche erst einmal beliebig viele Beschäftigungen ausüben. Wer allerdings die steuer- und abgabenrechtlichen Erleichterungen der Mini-Jobs behalten möchte, der muss die jeweils aktuell gültige Verdienstgrenze beachten, die momentan bei 538 Euro pro Monat liegt. In der Gesamtheit aller Nebenjobs darf diese Grenze dann nicht überschritten sein, sonst wird der Mini-Job zu einer ganz normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze, bei Vertretung eines ausgefallenen Kollegen etwa, wird nicht angerechnet. Allerdings muss dies auf Ausnahmen beschränkt bleiben.

Das spielt in der Kombination von Hauptjob und einer Nebenbeschäftigung in Form eines Mini-Jobs keine Rolle. Der Hauptjob deckt hierbei alle Abgaben für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in vollem Umfang ab. Die Steuer wird entsprechend der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte auch nur für den Hauptjob fällig. Der Nebenjob bleibt, bis auf die zwei Prozent Pauschalsteuer, abgabenfrei. Alle weiteren Nebenjobs werden allerdings voll versteuert und zwar in der Steuerklasse 6.

Zwei Arten von Mini-Jobs

Das Arbeitsverhältnis der Mini-Jobs selbst unterscheidet sich von einer Vollzeitstelle allein durch die Verdienstgrenze bzw. durch eine relativ kurze Beschäftigungszeit. Entweder man arbeitet durchweg mit der aktuell maximalen Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat oder aber auf Basis einer zeitlichen Befristung. Diese beträgt beim Mini-Job 3 Monate am Stück oder aber 70 Tage im Jahr. Diese zeitliche Begrenzung ist beispielsweise gängig bei Saisonkräften.

Alle anderen Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses sind gleich. Das betrifft vor allem die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und ihre Beschränkungen, den Urlaubsanspruch und die Feiertagsvergütung, den Mutterschutz und den Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss, den Kündigungsschutz und die einzuhaltenden Fristen oder auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch Minijobber haben natürlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Anspruch lässt sich auch nicht umgehen. Einzig das Kurzarbeitergeld bleibt ihnen verwehrt, zumindest dann, wenn neben dem Mini-Job keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.

Problem: Überstunden bei Mini-Jobs

Die Abforderung regelmäßiger unbezahlter Überstunden ist rechtlich nicht zulässig, egal was im Vertrag steht. Bei solchen Praktiken kann im Klagefalle auch rückwirkend die Sozialversicherungspflicht des betroffenen Arbeitsverhältnisses festgestellt werden, weil bisher unbezahlte Stunden nachvergütet werden müssen. Dann wird es richtig teuer, für beide Seiten.

Teuer für den Arbeitgeber wird es aber auch dann, wenn er den Mini-Jobber einfach nicht mehr beschäftigt. So haben viele Chefs in Zeiten des Lockdowns die Hauptbelegschaft in Kurzarbeit geschickt und die Mini-Jobber im sprichwörtlichen Regen stehen lassen. Dabei wurde der Kündigungsschutz vielfach komplett ignoriert, was so und in diesem Umfang nicht hätte einfach hingenommen werden dürfen. Zumindest eine Lohnfortzahlung bis zum Ablauf einer regulären Kündigungsfrist hätte es zwingend bedurft.

Vielen Mini-Jobbern ist in dieser Zeit ein finanzieller Schaden entstanden. Oftmals ziehen sich Arbeitgeber dann hinter ihre vertraglichen Ausschlussfristen zurück. Diese greifen allerdings nicht bei Ansprüchen in Höhe des Mindestlohns. Dieser wird ohne Ansehung möglicher Verfallsfristen geschuldet.

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Bild von Tumisu auf Pixabay