Die Mini-Jobs und ihre Spielarten

Die Mini-Jobs und ihre Spielarten

Die Mini-Jobs und ihre Spielarten

Gelegenheiten gibt es eigentlich immer und der Bedarf ist auch stetig vorhanden: Mini-Jobs sind beliebt. Zwar haben Corona-Pandemie und diverse Krisen auch auf diesem Gebiet deutliche Spuren hinterlassen, doch die Nachfrage wächst inzwischen wieder. Ohnehin wechselt je nach Saison der Schwerpunkt der Nachfrage. Einsortiert wird das Ganze unter dem Begriff der geringfügigen Beschäftigung.

Dabei kann ein solches Arbeitsverhältnis zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein. Es gibt also verschiedene Arten des Mini-Jobs. Für die Gesamtheit der geringfügigen Beschäftigungen gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Arbeitsrechtlich kommen aber die gleichen Rechtsvorschriften zum Zuge wie für andere Arbeitnehmer auch.

Man unterscheidet demnach drei Arten von Mini-Jobs:

Erstens, die geringfügig entlohnten Mini-Jobs, deren Verdienstgrenze sich am jeweils aktuellen Mindestlohn orientiert. Zum Zweiten die kurzfristigen Mini-Jobs und drittens, die geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Mini-Jobs in Privathaushalten. Alle drei Arten sind für den Arbeitnehmer beitragsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber zahlt für die geringfügig entlohnten Mini-Jobs in der Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale. Bei kurzfristigen Mini-Jobs muss auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, hier fallen nur die Umlagebeiträge an. Alle Formen der geringfügigen Beschäftigung unterliegen aber grundsätzlich der Steuerpflicht.

Geringfügig Beschäftigte sind ausnahmslos wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Daher sind die Arbeitsrechtsvorschriften auf sie anwendbar. Insbesondere: Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz, Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz,  Gleichbehandlungsgrundsatz, Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall aufgrund eines Feiertages, Kündigungsfristen und Kündigungsschutzschutz.

Ein Manko der Mini-Jobs allerdings ist und bleibt die fehlende soziale Absicherung.

Beim Verlust einer solchen Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch bei der Kurzarbeit gehen Mini-Jobber leer aus. Grund hierfür ist die Beitragsfreiheit. Dies wurde vielen erst in Zeiten von Corona so richtig bewusst.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die derzeitige Verdienstgrenze von 556 Euro nicht übersteigt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dagegen vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es hier nicht an.

Sonderregeln für manche Beschäftigte 

Aber Vorsicht: Bei Schulabgängern wird die Thematik der kurzfristigen Beschäftigung sehr differenziert gesehen. So dürfen Schulabgänger zwischen Beendigung der Schule und Beginn der Berufsausbildung oder einer Beschäftigungsaufnahme generell nicht als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden. Gleiches gilt für Schulabgänger zwischen Beendigung der Schule und Beginn des Bundesfreiwilligendienstes bzw. Wehrdienstes.

Schulabgänger, die zwischen Schulende und Beginn eines Studiums arbeiten wollen, dürfen hingegen als kurzfristig Beschäftigte aufgenommen werden. 

Für Mini-Jobs in Privathaushalten gelten auch einige Besonderheiten. Insbesondere zahlt der Arbeitgeber geringere Pauschalbeiträge. Die Beiträge werden im sogenannten Haushaltsscheckverfahren eingezogen und die Unfallversicherungsbeiträge werden von der Mini-Job-Zentrale erhoben. Darüber hinaus gibt es besondere Steuerermäßigungen.

Überstunden sind nicht zulässig.

Wer von seinen Mini-Jobbern regelmäßig die Ableistung unbezahlter Überstunden fordert, bewegt sich allerdings auf sehr dünnem Eis. Das ist rechtlich nicht zulässig, egal was im Vertrag steht. In diesen Fällen kann auch noch rückwirkend die Sozialversicherungspflicht des betroffenen Arbeitsverhältnisses festgestellt werden, weil bisher unbezahlte Stunden nachvergütet werden müssen. Dann wird es richtig teuer – für beide Seiten.

Im Zuge der vorletzten Mindestlohnerhöhung wurden allerdings die Grenzen eines gelegentlichen und geduldeten Überschreitens der Verdienstgrenze gesetzlich geregelt: Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten, wenn es maximal bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres andauert. 

Teuer für den Arbeitgeber wird es aber dann, wenn er den Mini-Jobber einfach nicht mehr beschäftigt. So haben viele Chefs in Zeiten von Corona die Hauptbelegschaft in Kurzarbeit geschickt und die Mini-Jobber im sprichwörtlichen Regen stehen lassen.

Natürlich steht diesen die bisherige Vergütung weiterhin zu und zwar solange, bis eine Kündigung ausgesprochen und auch rechtlich wirksam ist. Wer bei solchen Vorgängen als Betroffener noch nicht gehandelt hat, der sollte umgehend tätig werden. Bekanntlich laufen hier die Verfallsfristen gnadenlos. Aber auch nur, soweit es um Ansprüche geht, die den Mindestlohn überschreiten. Dieser selbst unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinerlei Verfallsfristen.

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