Das Arbeitszeitkonto und die Minusstunden

Arbeitszeitkonto - Sinn, Zweck und Grenzen

Das Arbeitszeitkonto und die Minusstunden

Ein Arbeitszeitkonto begleitet inzwischen viele Beschäftigte durch ihr Berufsleben. Dabei geht es aber nicht immer um gleiche Sachverhalte. Aufbau und Abbau können beim Arbeitszeitkonto jeweils eigenen Regeln folgen.

Ein Arbeitszeitkonto kann beispielsweise ausschließlich der Erfassung oder Kontrolle der Arbeitszeit dienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Vergütung hat. Der Arbeitgeber will hiermit lediglich wissen, ob die vereinbarte und geschuldete Arbeitszeit auch eingehalten wird.

Arbeitszeitkonto und Flexibilität

Ein Arbeitszeitkonto kann aber auch dazu dienen, mit den Beschäftigten eine flexible Verteilung der Arbeit zu vereinbaren. Dazu werden Rahmenbedingungen und Grenzen festgelegt, damit das Ganze nicht ausufert. So kann geregelt sein, dass der Arbeitnehmer eine nicht erbrachte Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum nachzuholen hat, um seinen vollen Vergütungsanspruch zu erhalten.

Denkbar ist darüber hinaus, dass ein Arbeitszeitkonto in erster Linie der Erfassung von Überstunden dient. Diese können dann, je nach den zugrunde liegenden Arbeitsbedingungen, in Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Die Festlegung von Überstundenabbau durch Freizeitausgleich bedarf dabei nicht zwingend der Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann den Freizeitausgleich im Rahmen seines Direktionsrechts auch einseitig anordnen.

Das Arbeitszeitkonto in Form eines Gleitzeitkontos, Überstundenkontos oder Jahresarbeitszeitkontos wird gemeinhin als Kurzzeitkonto bezeichnet. Es dient der flexiblen Gestaltung täglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit oder eben dem Ausgleich betrieblicher Erfordernisse. Für diese Konten ist grundsätzlich ein Zeitraum verbindlich zu vereinbaren, in dem der Ausgleich der dort angesammelten Arbeitszeit stattzufinden hat.

Eine völlig anders geartete Form der Flexibilität wird mit dem sogenannten Langzeitkonto oder Lebensarbeitszeitkonto verfolgt. Hier wird planmäßig ein Guthaben an Arbeitszeit in Bezug auf ein bestimmtes Ziel angesammelt. Verwendet wird derlei Arbeitszeitkonto beispielsweise beim angestrebten Sabbatical oder auch bei einem geplant vorgezogenen Renteneintritt.

Arbeitszeitkonto und Minusstunden

Regelmäßig Streit verursachen immer wieder die Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto.Streng genommen handelt es sich bei einem negativen Zeitguthaben des Beschäftigten um einen Vorschuss des Arbeitgebers. Rechtlich wirksam kann das aber nur werden, wenn beide Seiten sich über diesen Vorschuss-Charakter von vornherein geeinigt haben.

Die Arbeitsgerichte gehen regelmäßig davon aus, dass mit der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos auch stillschweigend die Einigung darüber erzielt wird, dass im Falle eines negativen Kontostandes die darin fixierte Vorleistung des Arbeitgebers mit späteren Vergütungsforderungen verrechnet werden kann. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, enthält die Vereinbarung also auch die stillschweigende Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. Gelingt ein Ausgleich der Minusstunden nicht, so hat der Arbeitnehmer das negative Guthaben finanziell auszugleichen. Dies folgt aus dem Vorschuss-Charakter der Minusstunden.

Arbeitnehmer müssen reagieren

Diese Grundsätze werden allerdings dadurch eingeschränkt, dass es immer der Arbeitnehmer sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives Zeitguthaben überhaupt entsteht. Der Arbeitgeber soll nicht das allein von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko abwälzen dürfen, indem er beispielsweise Minusstunden bei mangelnder Einsatzmöglichkeit anordnet.

Notfalls muss der Arbeitnehmer bei Streit auch vor Gericht beweisen, dass er die Entstehung von Minusstunden nicht wollte. Das kann im Einzelfall durchaus schwierig werden.

Läuft ein Arbeitnehmer danach Gefahr, wegen fehlender Einsatzmöglichkeit Minusstunden „verordnet“ zu bekommen, so kann er sich aus der Zwickmühle nur befreien, indem er seine Arbeitskraft ausdrücklich anbietet. Das geschieht zu Beweiszwecken am besten schriftlich.

Für Arbeitnehmer, die lediglich den Mindestlohn als Vergütung erhalten, gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG, dass die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen dürfen. Werden darüber hinaus Stunden angesammelt, so müssen diese zwingend innerhalb des betroffenen Monats vergütet werden. Auch Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind dabei vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes.

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