
Teilarbeitslosengeld bei mehreren Jobs
Immer mehr Menschen sind auf den Verdienst aus parallelen Beschäftigungen angewiesen. Doch was passiert, wenn eine dieser Verdienstquellen wegfällt? Immerhin droht dann eine gefährliche Lücke im Budget. Diese kann sich schnell zur echten Katastrophe ausweiten. Gerade in letzter Zeit ist derlei für viele zur harten Wirklichkeit geworden. Da hilft es durchaus, wenn man vom Anspruch auf Teilarbeitslosengeld schon einmal etwas gehört hat.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit
Einzelheiten zum Teilarbeitslosengeld sind in den §§ 162 bis 164 Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt. Was für den Fall des klassischen Arbeitsplatzverlustes gilt, das hat auch seine Gültigkeit, wenn man mehrere Jobs nebeneinander ausübt. Aber Achtung: Die Betonung der gesetzlichen Regelung liegt ausdrücklich auf der Versicherungspflicht des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Eine Teilarbeitslosigkeit liegt demnach vor, wenn ein Arbeitnehmer seine versicherungspflichtige Beschäftigung verliert, die er parallel zu einer oder mehreren weiteren, ebenfalls versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgeübt hat. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erstreckt sich damit nur auf solche Jobs, die für sich genommen selbst eine Versicherungspflicht begründen. Besteht Versicherungspflicht hingegen allein durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, begründet der Verlust einer dieser Jobs keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.
Anspruch trotz weiterer Beschäftigung
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt und eine weitere mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR gleichzeitig verloren, so besteht auch hier Teilarbeitslosigkeit. Dabei kann die Arbeitszeit dieser Beschäftigung die 15-Stunden-Grenze durchaus unterschreiten. Teilarbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes liegt selbst dann vor, wenn es sich bei der verlorenen Beschäftigung um eine Vollzeit-Beschäftigung handelte, die der Arbeitnehmer neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat.
Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen besteht demnach Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 6 Monaten. Das Teilarbeitslosengeld gewährleistet als eigenständige Leistung der Arbeitslosenversicherung einen Entgeltersatz für die verlorene Teil-Beschäftigung, ungeachtet des Umfangs der trotzdem fortgeführten weiteren Beschäftigung.
Kein Anspruch bei Senkung der Stundenzahl
Allerdings entfällt die anspruchsbegründende Teilarbeitslosigkeit, wenn die weiterhin ausgeübte Beschäftigung zeitlich so ausgedehnt wird, dass daneben eine Verfügbarkeit für jede weitere versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mehr vorhanden ist. In diesem Zusammenhang muss all jenen der Wind aus den Segeln genommen werden, die allein mit einer Verminderung ihrer bisherigen Arbeitszeit, also beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, mit einem Teilarbeitslosengeld liebäugeln. Diese Variante ist gesetzlich ausgespart und begründet keinen Anspruch auf die Stütze. Die öffentlichen Kassen könnten derlei Regelung schlicht nicht finanzieren.
Ansonsten richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld regulär nach dem zuletzt erzielten pauschalierten Nettoentgelt in dem Job, der nun nicht mehr ausgeübt wird. Die maximale Bezugsdauer für Teilarbeitslosengeld beträgt 180 Kalendertage.