Wenn der Urlaub länger dauert

Mit und ohne Corona: Wenn der Urlaub länger dauert

Wenn der Urlaub länger dauert

Bei der organisatorischen Vorbereitung für den Urlaub wird nichts dem Zufall überlassen, zumindest nichts, was dem planerischen Zugriff deutscher Gründlichkeit zugänglich ist. Schließlich steht die wohlverdiente Erholung an, unliebsame Überraschungen sind da fehl am Platz. Damit die Seele komplett durchbaumeln kann, ist natürlich auch schon an die pünktliche Rückreise gedacht. Wer will schon auf der Strecke bleiben und damit seine wartenden Kollegen verärgern. Gründlichkeit ist schließlich auch eine typisch deutsche Tugend.

Krankheit im Urlaub birgt Risiken

Doch wie das eben bei Planungen so ist, nicht alles lässt sich von vornherein exakt kalkulieren. Gewisse Unsicherheiten bleiben immer. Das können kurzfristige Streiks sein, Wetterunbilden, Verkehrswidrigkeiten oder auch eine Erkrankung. Auch darauf muss man zumindest mit einem Notfall-Plan vorbereitet sein, sei es auch nur mit einem zeitlichen Puffer. Schließlich warten Job und Pflichten.

Natürlich kann man auch im Urlaub krank werden. Diese Tage, soweit sie ärztlich bescheinigt werden, gelten auch nicht als Urlaubstage. Der Chef ist, wie bei jeder Arbeitsunfähigkeit, sofort zu informieren. Das gilt auch für eine Erkrankung im Ausland. Grundsätzlich besitzt eine im Ausland festgestellte Arbeitsunfähigkeit den gleichen Beweiswert wie die im Inland attestierte. Allerdings muss erkennbar sein, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Daneben muss man auch die Krankenkasse informieren. Wer das unterlässt, gilt nicht als krank.

Die verlorenen Urlaubstage kann man dann aber nicht einfach an den verkorksten Urlaub anhängen. Hierfür bedarf es einer neuen Urlaubsgenehmigung. In der Regel ist die Urlaubszeit im Betrieb fest eingeplant und auch andere Kollegen warten auf ihr Recht. Deshalb geht ohne die ausdrückliche Genehmigung des Chefs gar nichts.

Kontakt zum Chef bleibt wichtig

Verweigert er diese oder äußert er sich überhaupt nicht dazu, gilt der Antrag als abgelehnt. Dann ist pünktliche Rückkehr Pflicht, sonst droht mindestens eine Abmahnung. Bei Selbstbeurlaubung von einer Woche und länger, sehen Arbeitsgerichte sogar eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Da hilft es auch nichts, wenn man noch Urlaubstage auf dem Konto hat und eine stattliche Anzahl geleisteter Überstunden.

Völlig verdrängen sollte man allerdings Gedanken an eine vorgetäuschte Erkrankung, die dann auch noch über die Urlaubszeit hinaus andauern soll. Solche Konstruktionen fliegen meist auf und haben konsequenterweise die fristlose Kündigung zur Folge. Das Mitleid der Kollegen wird sich natürlich auch in Grenzen halten.

Alle anderen Reiserisiken, ob nun per Flugzeug, Bahn oder PKW, trägt jeder Arbeitnehmer allein. Steckt man also fest, ist der Chef zwar auch über diese Verzögerung zu informieren. Eine Bezahlung des überzogenen Urlaubs schuldet er aber nicht. Ohne Arbeit keine Vergütung. Was mit der Fehlzeit geschieht, ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Zwar darf der Chef nicht einfach Tage des Resturlaubs für die Fehlzeit verwenden, andererseits macht es Sinn, diese zur Verrechnung anzubieten. Gültig ist das aber nur bei gegenseitigem Einverständnis.

Eine Ausnahme davon bildet lediglich der Fall des § 616 BGB. Danach schuldet der Arbeitgeber trotz Fernbleiben des Arbeitnehmers die regelmäßige Vergütung, wenn dieser aus persönlichen Gründen für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit nicht arbeiten kann. Persönliche Gründe sind beispielsweise Erkrankungen oder auch Todesfälle. 

Urlaub und erhöhte Risiken

So mancher sieht seinen Urlaub als echtes Abenteuer. Da werden hochriskante Unternehmungen angegangen oder schon das Reiseziel selbst ist als Risikogebiet einzustufen. Kalkulierter Nervenkitzel als willkommene Abwechslung oder einfach Ignoranz gegenüber möglichen Gefahren – oft sind die Grenzen fließend. Das ist ohnehin Privatsache, zumindest solange, bis sich eine mögliche Gefahr realisiert. Wer dann auf der Strecke bleibt, im übertragenen Sinne, der hat nicht nur ein Problem.

Vor allem stellt sich die wichtige Frage nach der Bezahlung bei vorläufig ausbleibender Rückkehr und die ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Denn der § 616 BGB, der die Fortzahlung der Vergütung trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung regelt, fordert eindeutig, dass den Betroffenen kein Verschulden an seinem Fernbleiben trifft. Darauf bezieht sich ausdrücklich auch § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, der bekanntlich die Fortzahlung im Krankheitsfall regelt.

Wer also ein erhöhtes Risiko eingeht, in Kenntnis möglicher Folgen, der darf sich dann auch nicht über die Verweigerung der Fortzahlung wundern. Dabei ist das Risiko nicht immer kalkulierbar. Für den Arbeitgeber macht es also Sinn, die eigenen Beschäftigten vor Urlaubsantritt über die Folgen von Reisen und damit verbundene Risiken zu unterrichten.

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