Weihnachtsgeld – Belohnung oder Entgelt?

Weihnachtsgeld – Belohnung oder Entgelt?

In der Regel wird alle Jahre wieder im November das Weihnachtsgeld sehnsüchtig auf dem Konto erwartet. Ist es doch ein willkommenes Zubrot, um bei den Weihnachtseinkäufen richtig in die Vollen gehen zu können. Waren es im Jahr 2018 noch mehr als 60 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich über ein Weihnachtsgeld freuen konnten, so sind es inzwischen nur noch knapp 50 Prozent aller Beschäftigten, die diese Belohnung durch den Arbeitgeber erwarten dürfen.

Belohnung oder Entgelt?

Eine Belohnung ist es, weil die Zahlung immer am Jahresende erfolgt und in gewisser Weise die Dauer der Betriebszugehörigkeit und damit die Treue belohnt.

Gleichzeitig ist das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung regelmäßig auch zusätzliches Entgelt, da es im Hinblick auf die zu erwartenden höheren Ausgaben im Weihnachtsgeschäft gezahlt wird. Teilweise wird es vertraglich als 13. Monatsgehalt gewährt, dann ist es nur Entgelt. In wenigen Arbeitsverträgen wird es lediglich als Treueprämie bezeichnet, dann ist die Zahlung nur Belohnung.

Ohne direkte arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung, hat niemand Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Rechtsanspruch darauf kann aber auch dadurch entstehen, dass in einem Betrieb über einen längeren, mindestens dreijährigen Zeitraum ohne Vorbehalt an alle Beschäftigten Weihnachtsgeld ausbezahlt worden ist. Dann kann man von betrieblicher Übung sprechen, die die Sonderzahlung festschreibt. Dabei ist natürlich darauf abzustellen, ob es im Betrieb Differenzierungen unter einzelnen Beschäftigungsgruppen gibt. Diese dürfen allerdings nur einem sachlichen Grund geschuldet sein, um nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

Vertragliche Vereinbarung und betriebliche Übung

So können zum Beispiel Beschäftigte höherer Gehaltsgruppen von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen sein, Teilzeitkräfte dagegen nicht. Auch die Höhe des Weihnachtsgeldes ist in der Regel festgelegt, muss aber nicht dem monatlichen Entgelt entsprechen. Als freiwillige Leistung des Arbeitgebers, unterliegt die Gewährung der Sonderzahlung auch der Möglichkeit eines Vorbehalts. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt ermöglicht es dem Arbeitgeber, Weihnachtsgeld zu kürzen oder auf die Auszahlung gänzlich zu verzichten. Dies muss allerdings ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Der Mischcharakter des Weihnachtsgeldes, Belohnung und Entgelt, ist auch entscheidend für die Frage, ob es ein anteiliges Weihnachtsgeld gibt. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag im laufenden Jahr kann man also Weihnachtsgeld nur anteilig verlangen, wenn es nicht nur schlechthin als Treueprämie vereinbart ist.

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Bild: Counselling – pixabay.com/de/weihnachtsgeld-geld-abrechnung-1085021/