Der Urlaubsanspruch und seine Berechnung

Der Urlaubsanspruch und seine Berechnung

Der Urlaubsanspruch und seine Berechnung

Auf den ersten Blick scheint alles ganz einfach: Der Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Gesetz. Doch bei genauerem Hinschauen schwindet oftmals der sichere Überblick. Da bestimmt § 3 BUrlG beispielsweise die Dauer des Mindesturlaubs mit 24 Tagen, geht dabei aber auch von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Hinzu gesellt sich die etwas irritierende Formulierung zum Teilurlaub in § 5 BUrlG und schlussendlich wird das Ganze noch von der Wartezeit-Regelung in § 4 BUrlG torpediert. Als ob damit nicht schon genug Verwirrung gestiftet wäre, gesellt sich oftmals noch die Urlaubsregelung des jeweils gültigen Tarifvertrages, der entsprechenden Betriebsvereinbarung oder aber des Arbeitsvertrages hinzu.

Nun könnte man meinen, der Arbeitgeber wird sich schon darum kümmern, dass die Berechnung des Urlaubsanspruchs ordentlich vonstatten geht. Doch derlei Blauäugigkeit ist nicht nur gefährlich, sie verkennt auch das Wesentliche: Der Urlaubsanspruch ist ein durch das BUrlG bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von der vertraglichen Arbeitspflicht befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Dass hierbei die Regeln eingehalten werden, dafür muss zur Not der Arbeitnehmer selbst sorgen, indem er seinen Anspruch auch durchsetzt. Längst nicht jeder Arbeitgeber weist den aktuellen Urlaubsanspruch auch auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung aus. Da macht es schon Sinn, selbst auf dem Laufenden zu sein, um letztlich nichts zu verlieren. Doch zur Berechnung muss man auch die Regeln kennen.

Berechnung nach Arbeitstagen

Da das Bundesurlaubsgesetz von der 6-Tage Arbeitswoche ausgeht, erfolgt die Berechnung der Urlaubstage, bei Vollzeit und auch bei Teilzeit, wie folgt:  Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich geteilt durch 6 Regel-Arbeitstage x 24 Regel-Urlaubstage = Urlaubstage des Beschäftigten im Jahr.  Arbeitet der Beschäftigte also nur an 4 Arbeitstagen pro Woche, dann hat er einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen im Jahr.

In vielen Betrieben ist heute der Urlaubsanspruch höher als 4 Wochen und wird nicht nach der 6-Tage-Woche, sondern nach der 5-Tage-Woche berechnet. Gelten im Unternehmen beispielsweise 30 Arbeitstage Urlaub als üblich, bei einer 5-Tage-Woche, dann errechnet sich der Anspruch für die dort tätigen Mitarbeiter wie folgt: Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich geteilt durch 5 Regel-Arbeitstage x 30 Regel-Urlaubstage=Urlaubstage des Beschäftigten im Jahr. Arbeitet hier der Beschäftigte also an 4 Arbeitstagen pro Woche, dann hat er einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr.

Auch bei Minijobbern errechnet sich der Urlaubsanspruch selbstverständlich allein danach, wie viele Tage in der Woche sie durchschnittlich arbeiten. Bei fünf Arbeitstagen beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 20 Tage, bei vier Arbeitstagen 16 Tage, bei drei Arbeitstagen nur noch zwölf Tage und bei zwei Arbeitstagen in der Woche schließlich acht Tage im Jahr. Die Mindesturlaubsregeln des Gesetzes sind auch hier maßgeblich.

Urlaubsanspruch im Schichtsystem

Allerdings gibt es bei den in Schichtsystemen arbeitenden Beschäftigten ein nicht zu vernachlässigendes Problem, mit dem sich immer wieder Gerichte beschäftigen müssen. Im Bundesurlaubsgesetz werden die Regeln zum Urlaubsanspruch generell nach dem Tagesprinzip bemessen. Bei einer typischen Nachtschicht sind in der Regel immer 2 Tage involviert. Dann stellt sich unvermittelt die Frage, ob sich damit  nicht auch der Urlaubsanspruch erhöhen müsste.

Damit hat sich vor einiger Zeit das Bundesarbeitsgericht beschäftigt (BAG, AZ: 9 AZR 145/14) und hierzu ein paar interessante Grundsätze entwickelt: 

Die im jeweiligen Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangenden Urlaubsregelungen können sich nach dem Tagesprinzip oder dem Schichtprinzip richten. Folgt die Urlaubsregelung dem Tagesprinzip, dann erlaubt sie den urlaubsbedingten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers auf der Basis einer konkreten Anzahl von Arbeitstagen. Eine Urlaubsregelung nach dem Schichtprinzip hingegen erkennt dem Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Freischichten als Urlaubsanspruch zu.

Beim Schichtprinzip errechnet sich der jeweilige Urlaubsanspruch demnach auch ohne größere Schwierigkeiten. Der Arbeitnehmer hat dann für den von ihm gewünschten Freistellungszeitraum diejenige Anzahl von Freischichten einzusetzen, die in eben diesem Zeitraum anfallen würden. 

Allein bei Anwendung des Tagesprinzips entstehen die Berechnungsschwierigkeiten für Schichtarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass eine Nachtschicht, die sich über 2 Kalendertage erstreckt auch als 2 Arbeitstage in die Berechnung zum Urlaubsanspruch einfließen soll. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, auf Basis einer 5-Tage-Arbeitswoche, werden durchschnittlich 4 Schichten pro Woche mit 2 Nachtschichten geleistet. Es ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 6 Tagen, da die Nachtschichten zwei Arbeitstage berühren. Daraus resultiert beispielhaft folgende Berechnung: 30 Regel-Urlaubstage geteilt durch 5 Tage-Regelarbeitswoche multipliziert mit 6 Schicht-Arbeitstagen pro Woche. Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Schichtarbeiters von 36 Tagen.

Berechnung von Teilansprüchen

Die Berechnungen zum Urlaubsanspruch machen natürlich auch schon Sinn bei neuen Arbeitsverhältnissen. Zwar erwirbt man dort erst den vollen Urlaubsanspruch, sobald die Wartezeit erfüllt ist. Bis dahin aber entsteht für jeden abgelaufenen Monat der Beschäftigung bereits ein Teil- Urlaubsanspruch i.H.v. 1/12 des Jahresurlaubs. Bilden sich dabei Bruchteile von Urlaubstagen, so werden diese grundsätzlich zugunsten der Arbeitnehmer aufgerundet. Eine Abrundung ist nicht vorgesehen.

Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung, so beeinflusst das natürlich auch den Urlaubsanspruch. Bis zum Wechsel erworbene Ansprüche bleiben vollständig erhalten. Nach dem Wechsel berechnet sich der Urlaubsanspruch nach dem bekannten Prinzip:  Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich geteilt durch Anzahl der Regel-Arbeitstage x Anzahl der Regel-Urlaubstage.

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