Nachträgliche und rückwirkende Krankschreibung

Nachträgliche und rückwirkende Krankschreibung

Die Krankschreibung soll reformiert werden. Doch so manche Pläne dazu machen nicht wirklich Sinn. Dabei sind es vor allem die pauschalen Unterstellungen, die Bundeskanzler Merz zur, aus seiner Sicht notwendigen, Reform der Krankschreibung vorgebracht hat. Er mahnte die Deutschen zu mehr Arbeit und kritisierte in diesem Zusammenhang den zu hohen Krankenstand. Als notwendige Konsequenz sollen die Möglichkeiten zur telefonischen Krankschreibung komplett abgeschafft und der Nachweis beim Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung verpflichtend werden.  

Ob die Krankheitszahlen in der jüngsten Vergangenheit derlei Aktionismus rechtfertigen, das ist immerhin Gegenstand kontroverser Debatten. So mancher Statistiker führt den Anstieg lediglich auf den Umstand zurück, dass mit Einführung der telefonischen Krankschreibung ab dem Jahr 2023 die Erfassung flächendeckend und lückenlos möglich wurde.

Zu allem Überfluss sollen auch noch die behandelnden Mediziner unter Generalverdacht gestellt werden. Nichts anders vermittelt der Ansatz, die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker zu bestrafen. Bisher ist dort geregelt, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu ahnden. Ohnehin scheint derlei Misstrauen gegenüber der Ärzteschaft seit der Corona-Pandemie opportun zu sein.

Aktionismus mit fragwürdigen Effekten

Um dem Arbeitgeber im Krankheitsfall möglichst pünktlich die Krankschreibung zukommen zu lassen, muss sich wohl zukünftig wieder die Mehrzahl der Betroffenen mit infektiöser Krankheit zum Arzt schleppen. Auf dem Weg dorthin hinterlassen sie Spuren, die anderen zur Ansteckung gereichen.

Doch ist derlei Aktionismus nicht zwingend notwendig. Gleichwohl hält sich seit jeher die Annahme, dass nur eine sofortige Krankschreibung auch die Entgeltfortzahlung sichert. Manche Chefs bestehen gar schon immer darauf. Dabei wird es vor allem dann schwierig, wenn einen die Krankheit am Wochenende, an den Feiertagen oder gar im Urlaub überrascht. Das eröffnet die berechtigte Frage danach, ob auch eine rückwirkende oder nachträgliche Krankschreibung möglich ist.

Der behandelnde Arzt, den man zur Begutachtung seiner Arbeitsfähigkeit aufsucht, hat seinerseits bestimmte Grundsätze diesbezüglich zu beachten. Die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien der Krankenkassen (AU-RL) regeln in § 5 Absatz 3, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst ab dem Tag bescheinigen soll, an dem der Arbeitnehmer den Arzt aufgesucht hat. Doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Denn weiter heißt es dort gleich im Anschluss, dass eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig ist.

Das bedeutet, dass es für den Arbeitnehmer mit triftiger Begründung auch möglich ist, eine Krankschreibung rückwirkend zu erhalten. 

Für den Arzt muss es lediglich nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmer in den Tagen zuvor weder arbeiten konnte noch in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen. Die Gründe können dafür durchaus vielschichtig sein. So mancher mag sich auch viel zu krank gefühlt haben, um sich so auch noch zum Arzt zu schleppen. Die Ausnahmeregelung zielt also nicht zwingend auf die Öffnungszeiten der Ärzte ab.

Nun erfüllt die Krankschreibung oder genauer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich die Nachweispflicht, um in den Genuss der Entgeltfortzahlung zu gelangen und kein Geld zu verlieren. Daneben ist arbeitsrechtlich aber auch noch die Anzeigepflicht relevant. Diese verlangt nichts anderes, als die rechtzeitige Anzeige einer Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. In der Regel wird eine solche Information schon immer am ersten Tag der Erkrankung erwartet. Doch selbst dafür können sich manche Arbeitnehmer zu schwach und zu krank fühlen. Was dann?

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflicht bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers aber lediglich Ordnungsverstöße. Solche Verstöße können nur dann arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch vorwerfbar sind. Vorwerfbar ist immer nur schuldhaftes Handeln. Ist der Betroffene aber schuldlos, weil er krankheitsbedingt seiner eigentlichen Pflicht nicht Folge leisten kann, dann muss er für diese Zeit auch von der Pflichterfüllung befreit sein.

Soweit die Schwere der Erkrankung also keine Meldung beim Arbeitgeber zulässt und auch eine Krankschreibung nicht besorgt werden kann, hat das Ganze auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

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Bildquelle: stevepb – pixabay.com/de/grippe-k%C3%A4lte-virus-krank-krankheit-1006045/