
Wenn die Nachtschicht länger dauert
Wir kennen das Procedere seit fast vier Jahrzehnten: Die Winterzeit steht an und damit die Umstellung der Uhrzeit. Das Europaparlament hatte zwar angekündigt, dem Bürgerwillen folgen zu wollen, der inzwischen sehr deutlich klar gegen die jährliche Zeitumstellung votierte. Doch bis zur finalen Abstimmung mit den jeweiligen Mitgliedsstaaten bleibt das bekannte zweimalige Umstellen der Zeit für alle Pflicht. Bisher konnte man sich nicht darauf einigen, ob nun zukünftig die Sommer- oder die Winterzeit als Normalzeit gelten soll.
Doch Zeit ist bekanntlich geduldig. Also wird in der Nacht vom 24. zum 25. Oktober die Uhr folglich auf Winterzeit um eine volle Stunde zurückgestellt. Viele freuen sich auf die verlängerte Nachtruhe. Doch nicht jeder kann sich mit der früheren Dunkelheit am Nachmittag anfreunden. Denn auch das ist ein Effekt der Winterzeit.
Für Beschäftigte im Schichtsystem eröffnet sich mit der Umstellung auf Winterzeit aber ein ganz anderes Problem: Wer in der maßgeblichen Nacht arbeiten muss, sieht sich einer verlängerten Arbeitszeit von einer Stunde ausgesetzt. Das ist auch hinzunehmen, soweit es einen regelmäßigen Schichtrhythmus im Betrieb gibt.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht bereits vor Jahren (BAG, AZ: 7 AZR 276/83). Danach können Betriebe für die jeweiligen Nächte der Zeitumstellung gesonderte Vereinbarungen mit den Beschäftigten treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei überwiegt ganz klar das Interesse des Arbeitgebers, Lücken und Überschneidungen im Schichtsystem zu vermeiden.
Natürlich bekommen die betroffenen Beschäftigten diese Stunde Mehrarbeit vergütet. Maßgebend sind dabei die Regelungen für Überstunden. Fehlt es allerdings an einer ausdrücklichen Regelung hierzu, ergibt sich der Vergütungsanspruch aus § 612 BGB: Fällig ist hiernach das übliche Entgelt.
Zuschläge für die Nachtarbeit und auch für die Sonntagsarbeit dürfen dabei nicht vergessen werden, soweit es dazu vertragliche Regelungen gibt. Ansonsten gibt es den gesetzlichen Rechtsanspruch auf Zuschläge nur für die Nacht.
Wer hingegen in seinem Arbeitsvertrag eine pauschale Bruttovergütung pro Monat vereinbart hat, die auch in zulässigem Rahmen geleistete Überstunden mit abdeckt, hat keinen zusätzlichen Entgeltanspruch. Betroffene können sich aber damit trösten, dass die Stunde, die beim Wechsel auf die Sommerzeit wegfällt, dann auch nicht nachzuarbeiten ist.
Schlussendlich muss bei der Umstellung auf Winterzeit auch die maximal zulässige Arbeitszeit beachtet werden. Mehr als maximal zehn Stunden sollen das nicht sein. Das bestimmt § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Aber auch hier können Tarifverträge moderate Abweichungen zulassen.
Vielleicht können sich Europaparlament und Mitgliedsstaaten demnächst auf die Abschaffung der Zeitumstellung einigen. Dann entfällt zugleich auch die arbeitsrechtliche Problematik der einen maßgeblichen Stunde.
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