Kein Feiertagszuschlag am Ostersonntag

Kein Feiertagszuschlag am Ostersonntag

Kein Feiertagszuschlag am Ostersonntag

Ostern steht vor der Tür und damit auch Feiertage. 

Die Feiertage und ihre Überbrückungen geben dem Osterfest seinen ganz besonderen Charakter. Nur das Pfingstfest ist dieser Konstellation ähnlich. Natürlich kommt nicht jeder in den Genuss der Erholung. Bestimmte Berufsgruppen sind immer im Einsatz, so beispielsweise Polizei, Feuerwehr Krankenhäuser, Pflegeheime, Energieversorger etc. Und das nicht erst seit der Corona-Krise.

So mancher Arbeitnehmer tröstet sich in diesem Zusammenhang mit der Aussicht auf deutlich erhöhte Verdienstmöglichkeiten. Gemeint ist hier der Feiertagszuschlag. Doch kann wirklich jeder darauf zählen?

Um gleich beim Osterfest zu bleiben: Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.

Der Ostersonntag ist nämlich kein gesetzlicher Feiertag (außer in Brandenburg). Diese Besonderheit resultiert daraus, dass die Bundesländer als zuständige Gesetzgeber nur solche Tage als Feiertage festlegen, die den Menschen einen zusätzlichen freien Tag einbringen. Es wäre deshalb unsinnig, Ostersonntag und auch den Pfingstsonntag zu gesetzlichen Feiertagen zu erklären. Die Montage sind schließlich gesetzliche Feiertage.

Daher haben Arbeitnehmer, die am Ostersonntag bzw. am Pfingstsonntag arbeiten, keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Sie erhalten lediglich den niedrigeren Sonntagszuschlag, soweit dieser überhaupt vereinbart ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2010 klargestellt (BAG, 5 AZR 317/09).

Entgegen landläufiger Meinung haben Arbeitnehmer ohnehin keinen generellen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Lediglich der gesetzliche Anspruch auf einen Ersatzruhetag ist im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2006 höchstrichterlich klargestellt (BAG, 5 AZR 97/05). Allerdings kann sich ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag ergeben. Zahlt der Arbeitgeber einen solchen Feiertagszuschlag freiwillig über einen längeren Zeitraum, folgt ein Anspruch aus der sogenannten betrieblichen Übung.

In diesem Fall ist der Zuschlag bei tatsächlich geleisteter Feiertagsarbeit zu zahlen. Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig Anspruch auf den Nachtzuschlag, so muss der Arbeitgeber bei Nachtarbeit an Feiertagen beide Zuschläge zahlen.

Normalerweise sind auch für den Sonn- und Feiertagszuschlag Steuerabzüge fällig.

Hier gibt es aber ein paar Besonderheiten, die eine Steuerfreiheit ermöglichen. So bleibt der Sonntagszuschlag steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Der Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen bleibt dann steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Gesonderte Regelungen gibt es hier noch für Weihnachten und für den 1. Mai. So wird der Feiertagszuschlag bereits für den Heiligabend ab 14 Uhr fällig, obwohl dieser kein gesetzlicher Feiertag ist. Am 1. Mai bleibt der Feiertagszuschlag steuerfrei, wenn er 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Dies alles regelt § 3b Einkommensteuergesetz (EStG).

Etwas anders sieht das bei den Sozialversicherungsbeiträgen aus. Danach müssen Arbeitgeber keine Sozialabgaben auf den Sonntags- und Feiertagszuschlag abführen, solange der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt das Arbeitsentgelt über diesem Freibetrag, ist nur der übersteigende Teil  sozialabgabenpflichtig.

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