Grundsatzfrage: Wem gehört das Trinkgeld?
Vor einiger Zeit waren Lieferdienste in die Kritik geraten. Angeblich sollen sie ihren Fahrern das Trinkgeld vorenthalten haben, was Kunden nun auch online geben können. Das hatten mehrere Medien unter Bezug auf einen Hinweis berichtet, den eine Politikerin mit ihrer Lieferung erhalten haben will. Postwendend wurden derlei Verhaltensweisen bestritten, gleichzeitig verwies man aber auch darauf, dass nicht alle Fahrer direkt bei den Lieferdiensten angestellt sind. Insoweit liege die Verantwortung an anderer Stelle.
So richtig aufgeklärt ist die Sache bis heute nicht, Mutmaßungen und Unterstellungen nahmen sich aber auch nicht lange großen Raum. Das Interesse am Thema war schnell wieder verflogen. Doch eines bleibt und ist wohl auch der wesentliche Kern des Problems: Wer wirklich Wert darauf legt, dass sein Lieferant das vorgesehene Trinkgeld auch erhält, der kann es auch weiter in bar geben. Niemand von den Bedachten wird sich dagegen wehren. Wo ein Wille ist, da ist bekanntlich immer auch ein Weg.
Die eigentlich entscheidende Frage zu diesem Thema ist doch, ob die ganze Aufregung wirklich berechtigt ist. Wem gehört denn eigentlich das Trinkgeld?
Am Trinkgeld scheiden sich oft die Geister
Nicht allein deshalb, weil man nicht so recht weiß, was denn nun angemessen ist. Gerade im Urlaub, auf Reisen kann das Trinkgeld zum echten Krisenherd werden: In manchen Ländern wird es zwingend erwartet. In anderen Kulturen hingegen wird es als Beleidigung aufgefasst. Doch auch im Inland bestehen Unsicherheiten. Muss man, kann man oder soll man Trinkgeld geben? Und wem kommt es dann zugute?
Trinkgeld ist in einigen Dienstleistungsbereichen eine gern gesehene Zugabe zum eigentlichen Preis der Leistung. Eine traditionell sehr große Bedeutung hat das Trinkgeld im Bereich der Gastronomie und Hotellerie. Doch diese zusätzlichen Entgelte kassieren nur die direkten Bedienungskräfte. Das Team geht dabei oft leer aus. Daran entzündet sich verständlicherweise regelmäßig Streit. In einem solchen Fall hatte vor Jahren das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Entscheidung zu treffen, die es mit sehr verständlichen Argumenten begründet hat (10 Sa 483/10).
Auf die Freiwilligkeit kommt es an
In dem Sachverhalt erhielt der Kellner eines Hotels rund 500 Euro Trinkgeld monatlich. Der Arbeitgeber wollte eine Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal erreichen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Der Arbeitgeber erteilte die Anweisung, dass der Kellner ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe, sondern nur noch die Geschäftsleitung. Als der Mann sich weigerte, erhielt er zuerst eine Abmahnung, danach eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung. Dagegen setzte er sich erfolgreich zur Wehr.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Nach § 3 Nr. 51 Einkommenssteuergesetz (EStG), in der seit 2002 geltenden Fassung, sind Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Zumindest insoweit sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Erhält das Bedienungspersonal vom Gast neben dem Rechnungsbetrag freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu.
Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt
Trinkgelder gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt.
In Übereinstimmung damit versteht auch der Bundesfinanzhof unter Trinkgeld eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten, eine Art honorierende Anerkennung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Dem Begriff des Trinkgeldes ist, als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus, ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer innewohnend. Das Trinkgeld und die damit belohnte Dienstleistung kommen dem Arbeitnehmer und dem Kunden unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden.
Trinkgeld ist aber strikt vom Bedienungsgeld zu unterscheiden
Kellner und andere Hotelangestellte erhalten häufig außer einem festen Garantielohn ein Bedienungsgeld, das als Bedienungszuschlag vom Gast erhoben und dem Arbeitnehmer überlassen wird. Dieser Zuschlag ist auf den Garantielohn anzurechnen. Dabei steht das Bedienungsgeld dem Arbeitgeber (dem Wirt) zu, der Arbeitnehmer kassiert es nur ein und hat es grundsätzlich abzuführen. Ihm entsteht damit ein entsprechender Lohnanspruch gegen den Wirt als seinem Arbeitgeber.
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