
Clever: Wie man die Ausbildungszeit abkürzt
Zeit ist wertvoll, auch in der Ausbildung. Doch die Ausbildungsdauer für die einzelnen Berufe ist in der jeweiligen Rechtsverordnung festgeschrieben. Sie kann, je nach gewähltem Beruf, zwei, drei oder gar dreieinhalb Jahre betragen. Für so manchen Azubi ist das deutlich zu lange. Dabei orientiert sich die Regeldauer der Ausbildung am sogenannten Durchschnittslehrling, der letzten Endes die Prüfung auch erfolgreich bestehen soll. So mancher bringt aber erheblich mehr Kenntnisse zum Lehrbeginn mit als vom Durchschnitt erwartet wird. Dann ist entweder viel Langeweile angesagt oder es wird Initiative ergriffen, die Ausbildungszeit einfach abzukürzen. Schließlich geht es um wertvolle Lebenszeit.
Gesetzliche Möglichkeiten der Abkürzung
Es gibt nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nämlich mehrere Möglichkeiten, um auch deutlich schneller ans Ausbildungsziel zu gelangen. Wer sich damit rechtzeitig vertraut macht, kann viel Zeit gewinnen und seine berufliche Laufbahn auch schneller fortsetzen.
So kann eine berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Wer also bereits einmal eine Ausbildung in einem ähnlichen Beruf begonnen und hiernach wieder abgebrochen hat, kann sich diese Zeit als bereits absolvierte Ausbildungszeit bei der neuen Ausbildung anrechnen lassen. Das kann mit dem Nebeneffekt verbunden sein, gleich im zweiten Lehrjahr zu beginnen und damit auch die entsprechende Vergütung zu erhalten. Da es hier vor allem um das erste Ausbildungsjahr, also die Grundausbildung geht, sollte der dann verschmähte Beruf aber auch im Wesentlichen mit der Grundausbildung des neuen Ausbildungsberufes übereinstimmen.
Erfahrung und Fleiß werden belohnt
Eine einschlägige berufliche Grundbildung oder gar Arbeitserfahrung im angestrebten Beruf können ebenso angemessen berücksichtigt werden wie das Lebensalter. So haben Azubis, die älter als 21 Jahre sind, Anspruch auf Abkürzung um bis zu 12 Monate.
Wer hingegen einen qualifizierten Schulabschluss besitzt, der kann seine Ausbildungszeit auf dieser Grundlage verkürzen. So ermöglicht die Fachoberschulreife eine Kürzung um 6 Monate, die Fachhochschulreife und das Abitur bringen sogar Aussicht auf Verkürzung um 12 Monate. Der Anspruch auf entsprechend höhere Ausbildungsvergütung besteht bei diesen Varianten allerdings nicht.
Mehrere Möglichkeiten der Abkürzung können aber nebeneinander berücksichtigt werden. Allerdings bedarf es grundsätzlich eines entsprechend begründeten Antrages, um in den Genuss derselben zu gelangen.
Eine weitere Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen, ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Diese wird nicht beantragt, sie wird gestattet und zwar bei überdurchschnittlich guten Leistungen oder bei bereits erworbener Berufspraxis.
Mindestdauer für jede Ausbildungszeit
Natürlich können auch mehrere Kürzungs-Gründe zusammentreffen. Doch darf die Mindestausbildungszeit in keinem Fall unterschritten werden. Diese beträgt bei einer dreieinhalbjährigen Regelausbildungszeit immerhin noch zwei Jahre. Der Antrag auf Verkürzung kann sogar, bei berechtigtem Interesse, in eine Teilzeitausbildung münden. Um die Möglichkeiten zu nutzen, müssen Ausbilder und Azubi gemeinsam einen Antrag bei der zuständigen Kammer stellen. Das sollte am Anfang der Ausbildung, spätestens aber vor Beginn des zweiten Ausbildungsjahres geschehen.
Noch mehr Antworten auf drängende Fragen gesucht? Unser Ratgeber ist der Helfer für schwierige Zeiten im Job.
Bild von Varun Kulkarni auf Pixabay