
Wenn Körperschmuck zum Problem im Job wird
Die Zeiten, als über auffälligen Körperschmuck noch die Nase gerümpft wurde, sind längst Vergangenheit.
Schließlich kann jeder Mensch über seinen Körper und sein Aussehen selbst bestimmen. In unseren Breiten ist der Körperschmuck weniger Ritual oder Ausdruck kultureller Identität. Vielmehr sind die Motive hier vorwiegend ästhetischer Natur, wobei die Ästhetik nicht immer und überall als solche geteilt wird. Hier ist Toleranz gefragt, als wesentlicher Aspekt einer von Vielfalt geprägten Gesellschaft. Doch auch diese Toleranz kann nicht grenzenlos sein. Sie trifft gerade in vielen Jobs auf Vorschriften, die dem Schutz anderer Werte dienen. Dann kann es für den Körperschmuck schwierig werden.
Das musste auch eine Mitarbeiterin der Altenpflege erfahren, die sich vor allem mit Fingernägeln aus Gel verziert hatte. Ein Altenheim hatte den Beschäftigten das Tragen von Gel-Nägeln im Dienst generell untersagt. Damit war die als Helferin im sozialen Dienst beschäftigte Klägerin nicht einverstanden. Die Anweisung wirke sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit aus und verletzte sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ihre Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gel-Nägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.
Das zur Lösung der Streitfrage angerufene Arbeitsgericht entschied, dass die Motivation zur freien Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes hinter das Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten muss. Dabei wurde wissenschaftlichen Empfehlungen gefolgt, nach denen in medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollen. Künstliche Nägel sind typische Bakterienherde, die den Hygienestandards einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung nicht genügen (ArbG Aachen, AZ: 1 Ca 1909/18).
Verletzungsgefahr und Hygiene sind durchaus schlagende Argumente. Steht doch dabei immer die Gefährdung der Gesundheit im Raum. Ganz anders allerdings gestaltet sich die Toleranz bei Tattoos und Piercings. Hier sind es in erster Linie ästhetische Argumente, die zum Streit führen. Zwar gehört auch dieser Körperschmuck heute zum Alltag und ist längst in allen Gruppen der Gesellschaft angekommen. Dennoch ist die Akzeptanz nicht durchgängig gegeben, so dass mancher Arbeitgeber in dieser Art Körperschmuck einen Ablehnungsgrund sieht.
Begründet wird dies damit, dass jeder Beschäftigte zugleich auch Repräsentant des Unternehmens ist.
Für diese Außendarstellung stellt vor allem der Chef die Regeln auf. Das Recht des Arbeitnehmers auf einen eigenen Stil endet immer dort, wo der Arbeitgeber ein begründetes Interesse daran hat, auf diese Entscheidung Einfluss zu nehmen. Es gilt also auch hier, zwei Rechte in Einklang zu bringen: Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich seinem persönlichen Geschmack entsprechend zu kleiden, zu schminken und sonst wie zu verzieren. Der Arbeitgeber besitzt das sogenannte Weisungsrecht, wonach er die Pflichten des Arbeitnehmers hinsichtlich des Inhalts, des Ortes und der Zeit der Arbeit bestimmen kann. Dazu gehören auch Kleidung und Erscheinungsbild.
Letztlich muss zwischen den Interessen abgewogen werden. An nicht sichtbaren Körperteilen gibt es regelmäßig keinen Grund für ein Verbot von Körperschmuck. Auch stellt sich hier die Frage, wie der Chef das überhaupt kontrollieren will. Ähnliches gilt für Tätowierungen. An unsichtbaren Stellen wird sich regelmäßig auch niemand daran stören. Sollten die Tattoos dagegen offen zur Schau gestellt werden und enthalten vielleicht sogar Botschaften oder Inhalte, die den Werten des Unternehmens widersprechen, muss das der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Es gibt auch Arbeitsverträge, die das Zeigen von Tätowierungen und auch anderem Körperschmuck grundsätzlich untersagen. Die Forderung, derartige Auffälligkeiten während der Arbeitszeit abzudecken, ist mit Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nicht zu beanstanden.
Schon bei Bewerbungsgesprächen könnte also der Körperschmuck eine entscheidende Rolle spielen.
Wird ein tätowierter Bewerber oder eine gepiercte Bewerberin aus diesem Grund abgelehnt, so ist das hinzunehmen. Die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers verdrängen insofern das gleichfalls tangierte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nützt hier wenig, wenn es um generelle Grundsätze unternehmerischen Handelns geht. In der Regel wird ein weitsichtiger Unternehmer ohnehin auf jegliche Erklärung zu möglichen Ablehnungsgründen verzichten. Er muss schließlich seine Entscheidung nicht zwingend kommentieren und sich damit angreifbar machen.
Für Beamte ist die Problematik nun gesetzlich geregelt
Für Einstellungen ins Beamtenverhältnis ergeben sich hier allerdings etwas kompliziertere Situationen. Da das Verbot des Tragens von Tätowierungen oder anderer markanter Auffälligkeiten gleichwohl einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, welches durch Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützt ist, bedarf es hier einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Das hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2017 in einem Urteil betont (AZ: 2 C 25/17). Damals ging es um verfassungsfeindliche Motive auf dem Arm eines Polizisten.
Deshalb wurde im Mai 2021 die Neufassung des § 61 Abs. 2 BBG und des § 34 Abs. 2 BeamtStG beschlossen. Beide Vorschriften sind wortgleich. Sie regeln, dass das sichtbare Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden kann. Eine solche Einschränkung oder Untersagung ist dann möglich, wenn es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten erfordert. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn beispielsweise eine Tätowierung das übliche Maß übersteigt und dadurch die amtliche Funktion der Beamten in den Hintergrund gedrängt wird.
Mit der Gesetzesänderung können jedoch nicht nur Tattoos, Piercings und andere Arten von Körperschmuck im Staatsdienst verboten werden, sondern auch religiöse und weltanschauliche Symbole, wie zum Beispiel das Kopftuch. Ein solches Verbot ist aber nur dann möglich, wenn derlei Symbole objektiv dazu geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der jeweiligen Staatsdiener zu beeinträchtigen.
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