Böse Falle: Streit um den Facebook-Account

Böse Falle: Streit um den Facebook-Account

Für Unternehmen ist es heute eine Selbstverständlichkeit, über eine ansprechende Firmen-Homepage zu verfügen. Der Kampf um Kunden und Aufträge wird längst nicht mehr über die guten alten Telefonbücher geführt. Zur Außendarstellung gehört für viele Firmen daneben auch ein gut frequentierter Facebook-Account. Auch wenn viele Unternehmer diese Notwendigkeit eingesehen haben, für Pflege und Ausbau des Facebook-Account fehlen ihnen oft Zeit, Know-How und Interesse.

Nicht selten findet sich ein interessierter Mitarbeiter, der die Betreuung der Netzaktivitäten übernimmt. Je mehr Eigenregie und Engagement dabei an den Tag gelegt wird, desto erfreulicher und entlastender ist das für den Chef. Doch bei allem Enthusiasmus werden oft wichtige Details vergessen. So zum Beispiel, den Facebook-Account ebenso wie die Website unmissverständlich als Firmeneigentum zu sichern. Denn manchmal trennen sich die Wege von Mitarbeitern und Unternehmen auch wieder. Was dann nicht eindeutig geregelt ist, führt oft zum Streit.

Nachlässigkeit führt zum Streit

Das musste leidlich auch ein Arbeitgeber erfahren, als das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass keine Ansprüche gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer bezüglich eines während des Beschäftigungsverhältnisses angelegen Facebook-Account bestehen (AG Brandenburg, AZ: 31 C 212/17). Das Gericht begründete seine Auffassung, obwohl es sich in der Sache selbst für unzuständig erklärte. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind alle Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zwingend vor einem Arbeitsgericht auszutragen.

Die Begründung in der Sache sollte aber so manchen Unternehmer aufhorchen lassen. Denn wie so oft, war im betreffenden Fall der Facebook-Auftritt des Unternehmens rechtlich völlig unklar gestaltet worden. Der seit 2009 beschäftige Arbeitnehmer hatte im Jahre 2014 den Facebook-Account angelegt, auf der Produkte des Unternehmens präsentiert wurden. Der Impressum-Link führte direkt auf die Website des Unternehmens.

Der Arbeitnehmer nutzte diesen Facebook-Account aber auch zu privaten Zwecken. Im Jahr 2017 schied er aus dem Unternehmen aus, gründet eine eigene Firma und änderte entsprechend den Impressum-Link. Dieser führte nunmehr auf die Website seines eigenen Unternehmens. Der Ex-Arbeitgeber sah hierin eine Beeinträchtigung seines Unternehmens und wollte auf dem Klageweg den Facebook-Account zurückhaben.

Gericht entschied zum Facebook-Account

Dem widersprach das Gericht deutlich. Der Ex-Arbeitnehmer habe den Facebook-Account auf seinen eigenen Namen angelegt. Damit ist auch zu vermuten, dass ihm der Account gehört. Darüber hinaus haben Ex-Arbeitgeber und Ex-Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin enthalten ist auch eine Erledigungsklausel, wonach alle gegenseitigen Ansprüche als erfüllt anzusehen sind.

Objektiv betrachtet sei der Facebook-Account sowohl mit geschäftlichen Inhalten der Firma als auch mit privaten Inhalten befüllt. Der Account war zwar während der Zeit des Arbeitsverhältnisses angelegt worden und die Firma habe Fotos und Inhalte geliefert. Doch das allein gibt dem Unternehmen noch keinen Herausgabeanspruch und im Ergebnis auch keine Handhabe dahingehend, wie der Ex-Arbeitnehmer die Seite zu gestalten und zuzuordnen habe.

Es fehlte also an einer eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelung. Die Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag machte die Situation für den Unternehmer aber noch schlimmer. Damit waren seine Ansprüche auf den Facebook-Account endgültig erledigt.

Um die Sache von vornherein auf einer sicheren Basis zu wissen, bedarf es in ähnlich gelagerten Fällen einer arbeitsvertraglich fixierten Pflicht zur Herausgabe und Löschung geschäftlicher Kontakte, sobald die Beendigung des Vertrages in Rede steht. 

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