
Checkliste zur Reaktion auf eine Kündigung
Viele Unternehmen haben in Zeiten der Corona-Pandemie erfahren müssen, dass derlei Ereignisse unberechenbar sind und auch bleiben. Während so manche Branche ihr Dasein inzwischen sogar als Auslaufmodell betrachten musste, haben bei vielen anderen die Restriktionen sehr deutliche Spuren hinterlassen. Um zukünftigen Ereignissen mit derartiger Durchschlagskraft schneller und effektiver begegnen zu können, werden vor allem die Personalkosten in vielen Unternehmen auf den Prüfstand gestellt. Die Resultate dortiger Umstrukturierungen werden wohl die nächsten Jahre bestimmen. Dabei wird die Kündigung mehr und mehr zum Tagesgeschäft werden. Begründet ist jedoch nicht jede Entlassung. Gefallen lassen muss man sich im Übrigen auch nicht alles.
Schließlich ist die Kündigung vom Arbeitgeber ein massiver Einschnitt im Leben eines jeden Arbeitnehmers. Sicherlich ist es manchmal das Finale einer längst schleichenden Entwicklung. Nicht selten kommt der Schritt aber auch aus heiterem Himmel. Darauf vorbereitet sind die wenigsten. Doch nun heißt es, professionell mit der Situation umgehen und auch hierbei das Optimum für sich herauszuholen.
Dies braucht einige strategische Überlegungen und ein gewisses Maß an nüchterner Taktik: Am Anfang steht der Erhalt der Kündigung. Diese bedarf der Schriftform. Alles andere kann man getrost ignorieren. Eine mündliche Kündigung ist in der Regel unwirksam.
Das bestimmt § 623 BGB und schließt auch zugleich die elektronische Übermittlung aus. Daraus folgt, dass eine Kündigung nie per E-Mail, per SMS, per WhatsApp oder per Fax zugestellt werden kann. Das Schriftstück im Original ist es, was den Empfänger zur Kenntnisnahme erreichen muss. Das wiederum erfordert zwei wichtige Voraussetzungen: Die Kündigungserklärung muss in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und dieser muss auch die Möglichkeit haben, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch hierbei werden oft Fehler gemacht.
Darüber hinaus ist zu prüfen, wer die Kündigung unterschrieben hat.
Dies muss nicht zwingend der Geschäftsführer oder Personalleiter sein. Doch bei einer anderen Person muss der Kündigung eine Vollmacht beigefügt sein. Diese wiederum im Original, mit eigenhändiger Unterschrift des Inhabers oder Geschäftsführers. Eine Kopie reicht hier nicht aus. Fehlt die Vollmacht oder liegt sie nicht im Original vor, kann der Gekündigte die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen. Die Kündigung ist auch in diesem Fall unwirksam. Der Arbeitgeber kann zwar erneut kündigen und dann eine Vollmacht beifügen. Im Idealfall kann er dann aber die ursprüngliche Kündigungsfrist nicht mehr halten, sodass man auf diese Weise den Beendigungstermin deutlich hinausschieben kann.
Die Zurückweisung einer Kündigung muss aber immer unverzüglich, also möglichst innerhalb weniger Tage nach Zugang erfolgen (§ 174 Satz 1 BGB). Den Zugang sollte man für sich selbst mit Datum und Uhrzeit vermerken. Eine Empfangsquittung oder andere Unterschriften hierzu muss man nicht abgeben. Die Annahme zu verweigern, bringt allerdings gar nichts. Auch bei Abwesenheit genügt der nachweisliche Einwurf in den Briefkasten, um den Zugang zu ermöglichen. Allein das ist maßgebend für wichtige Fristen. Will man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, hat man ab Zugang drei Wochen Zeit für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage.
Um eine Kündigungsschutzklage zu erheben, bedarf es keines besonderen Grundes.
Es genügt, wenn man Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat. Einreichen kann man die Klage selbst, bei der Formulierung hilft die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts. Es kann sich aber durchaus lohnen, einen spezialisierten Anwalt damit zu betrauen. Nicht selten reagieren Arbeitgeber auf professionelle Kündigungsschutzklagen mit dem Angebot einer ordentlichen Abfindung. Den Versuch ist es allemal wert. Zumal die Kosten des Anwalts in der ersten Instanz des Arbeitsgerichts ohnehin jede Partei für sich allein zu tragen hat. Das Risiko ist also überschaubar und bei Mittellosigkeit hilft ein Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Das Einreichen der Kündigungsschutzklage sollte aber nicht davon abhalten, sich entsprechend arbeitslos zu melden. Die dafür zur Verfügung stehende Frist ist noch kürzer bemessen. In der Regel muss die persönliche Meldung bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Beträgt die Kündigungsfrist allerdings mehrere Monate, dann hat man spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist diese Meldung zu erledigen. Wer die Meldefrist versäumt, dem droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld von einer Woche. Doch damit verzögert sich nicht nur die Auszahlung, sondern auch der Zeitraum des Erhalts ist dann am Ende um eine Woche verkürzt.
Bei aller Aufregung über die Kündigung, es dürfen aber auch keine Ansprüche vergessen werden.
Oft besteht im Zeitpunkt der Kündigung noch der Anspruch auf bereits erworbene und noch nicht genommene Urlaubstage. Auch Gratifikationen und weitere Zusatzleistungen des Arbeitgebers gilt es zu berücksichtigen. Hier darf nichts vergessen werden. Vor allem sind aber nun auch die oft sehr kurzen Fristen der Geltendmachung zu beachten. Sogenannte Ausschlussklauseln in vielen Arbeitsverträgen lassen sonst berechtigte Ansprüche für immer verfallen.
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