Neues zum Thema Abfindung und Steuern

Mindestlohn bei Festgehalt und Mini-Job

Neues zum Thema Abfindung und Steuern

Sobald von Kündigung die Rede ist, kommt auch immer regelmäßig die Thematik der Abfindung ins Spiel. Dabei erhält nun wirklich nicht jeder diese einmalige Entschädigung für zukünftig ausbleibende Verdienstmöglichkeiten, denn nichts anderes ist eine Abfindung. Es bedarf hierzu spezieller Voraussetzungen und natürlich auch eines zur Zahlung fähigen Arbeitgebers. Viele mittelständische Betriebe können sich derlei schlicht nicht leisten. Andernorts aber erreichen solche Ausgleichszahlungen auch beachtliche Größen. Doch, wie gewöhnlich bei Lohn und Gehalt, auch der Fiskus beansprucht seinen Teil.

Steuern auf die Abfindung 

Wer eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Noch vor 20 Jahren waren Abfindungen steuerfrei. Entschädigungen, die nach dem 1. Januar 2006 vereinbart und ausgezahlt werden, sind nunmehr zu versteuern. Allerdings erhält der entlassene Mitarbeiter durch die Auszahlung einer Abfindung oder Vergütung zusammengeballte Einkünfte mehrerer Jahre in einem Steuerjahr. Der Gesetzgeber hat für solche sogenannten außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EStG) eine Steuerermäßigung geschaffen (§ 24 Nr. 1a EStG), die sogenannte „Fünftel-Regelung“.

Da sich der persönliche Steuersatz mit steigenden Einkünften erhöht (progressiver Steuertarif), kann die darauf entfallende Steuer ziemlich hoch ausfallen können. Das bedarf einer Korrektur. 

Bei der „Fünftel-Regelung“ werden die Steuern so berechnet, als sei die Abfindung über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt ausgezahlt worden. Dementsprechend fällt die Steuerlast geringer aus. Bis Ende 2024 wurde die erhaltene Abfindung bereits im Rahmen der Lohnabrechnung nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert. Dabei wurde auch schon die dazugehörige Lohnsteuer einbehalten.

Neues Berechnungsverfahren seit 2025

Mit Beginn des Jahres 2025 werden Abfindungen nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert. Das bisherige Verfahren ist damit aufgehoben und wird erstmals für das Steuerjahr 2024 relevant.

Dabei wird die erhaltene Abfindung beim Arbeitnehmer zunächst voll versteuert und über die Einkommensteuererklärung wird der Antrag auf die „Fünftel-Regelung“ gestellt, um sich gegebenenfalls zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen.

So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge dagegen fallen in vielen Fällen nicht an. Die Sozialversicherung sieht eine Abfindung nicht als Arbeitsentgelt an. Allerdings muss dabei unterschieden werden: Wird eine sogenannte Entlassungsabfindung gezahlt, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten vorgesehen ist, dann handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt. Folglich fallen hierfür keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Dient die Abfindungszahlung zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die bis zum Ende der Beschäftigung erworben wurden (z.B. Urlaubsabgeltung), dann wird diese Zahlung als Arbeitsentgelt angesehen, für das Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Eine Überstundenvergütung für eine mehrjährige Tätigkeit hingegen kann auch steuerlich begünstigt sein. Das hat letztinstanzlich der Bundesfinanzhof im Fall eines entlassenen Arbeitnehmers entschieden, der im Rahmen eines Aufhebungsvertrags für in drei Jahren geleistete Überstunden nachträglich eine pauschale Bezahlung erhalten hat (BFH, AZ: VI R 23/19) Werden hiernach Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4  2. Halbsatz EStG zu gewähren. 

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