Erreichbarkeit im Urlaub ist nur manchmal Pflicht

Erreichbarkeit im Urlaub ist nur manchmal Pflicht

Erreichbarkeit im Urlaub ist nur manchmal Pflicht

Endlich Ferien. Egal wohin die Reise zur Erholung geht – nicht nur Gepäck, Tickets und Reiseapotheke bedürfen aufmerksamer Planung. Auch am Arbeitsplatz müssen Vorbereitungen für die Abwesenheit getroffen werden. Wer hier nachlässig ist und alles immer weiter nach hinten schiebt, braucht sich dann über Mails und Anrufe am Strand nicht zu wundern. Schließlich müssen sich die sprichwörtlichen Räder eines Betriebes immer weiter drehen. Damit geht auch die grundsätzliche Frage nach der Erreichbarkeit im Urlaub einher.

Ständige Erreichbarkeit als gelebte Praxis

Die unbeschränkte Erreichbarkeit ist zwar arbeitsrechtlich bedenklich, inzwischen aber vielfach gelebte Praxis. So mancher Arbeitgeber verlangt sogar ausdrücklich die Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter auch während des Urlaubs. Dabei regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eindeutig, dass Beschäftigte an ihren freien Tagen ganz von der Arbeit entbunden sein müssen, auch besonders wichtige Mitarbeiter. Selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag die ständige Erreichbarkeit geregelt ist.

Derartige Klauseln sind arbeitsrechtlich unzulässig. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist einseitig zwingendes Recht, darf also auch durch Betriebsvereinbarung nur zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden. Nur in Ausnahmefällen kommt etwas anderes in Betracht. Diese Ausnahmen sind aber grundsätzlich auf zwingende Notwendigkeiten beschränkt, welche einen anderen Ausweg nicht mehr zulassen.

Auf diese Notfälle eingegrenzt bleibt auch das vielfach gefürchtete Verlangen des Arbeitgebers, den Urlaub abzubrechen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass es nicht mit den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes vereinbar ist, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen (BAG, AZ: 9 AZR 405/99).

Nur der Mindesturlaub ist geschützt

Doch Vorsicht: Der zwingende Schutz des Erholungsfaktors im Urlaub bezieht sich lediglich auf den gesetzlichen Mindestanspruch an Urlaubstagen. Alle darüber hinaus arbeitsvertraglich gewährten Erholungszeiten sind einer Sonderregelung zur Erreichbarkeit zugänglich. Dies kann sogar auf eine ständige Erreichbarkeit ausgedehnt werden. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag genügt.

Bei vielen Beschäftigten sind spezielle Regelungen hierzu aber ohnehin überflüssig. Mehr als 60 Prozent der Deutschen halten auch im Urlaub regelmäßigen Kontakt zu ihrem Arbeitgeber. Dabei sehen sie es gar nicht mal als Belastung an, vielmehr als verantwortungsvolle Selbstverständlichkeit. Vielfach macht es auch keinen Sinn, komplett abzutauchen. Teamkollegen sind immer dankbar für faire Unterstützung und spätestens mit der Rückkehr aus dem Urlaub zeigt sich, ob man zukünftig auch auf Kollegialität setzen kann.

Noch besser ist es natürlich, seine Abwesenheit durch akribische Vorbereitung so unproblematisch wie möglich zu gestalten. Dazu gehört eine zeitige und umfassende Urlaubsübergabe, die auch noch Rückfragen zulässt. Eine Vereinbarung zu festen Zeiten der Erreichbarkeit erspart ebenfalls Stress und ist der Erholung im Urlaub weniger abträglich.

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Bild von bertvthul auf Pixabay