Kündigung im Urlaub als böse Überraschung

Kündigung im Urlaub als böse Überraschung

Kündigung im Urlaub als böse Überraschung

Im Leben geht’s nicht immer fair zu. Das werden auch in diesem Jahr wieder viele Arbeitnehmer erfahren, die arglos im wohlverdienten Urlaub weilen. So mancher erlebt bei seiner Rückkehr eine böse Überraschung: Die Kündigung des Arbeitgebers lagert schon im Briefkasten. Oft hat dieser dann die Abwesenheit genutzt, um die heikle Angelegenheit möglichst lautlos über die Bühne zu bekommen.

Kündigung als Überraschungsmoment

Denn die zeitweise, urlaubsbedingte Abwesenheit nützt zuerst einmal dem Arbeitgeber. Das hat seinen Grund darin, dass gesetzlich verankerte Reaktionen wie die Kündigungsschutzklage an enge Fristen gebunden sind. Diese Fristen beginnen regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Wer nun meint, Abwesenden kann nichts zugehen, der täuscht sich gewaltig. 

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass eine Kündigung dann schon als zugegangen gilt, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das höchste deutsche Arbeitsgericht betont dabei in seiner ständigen Rechtsprechung, dass es nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommen muss. Ein tatsächliches In-den Händen-halten ist nicht erforderlich. Dieser Grundsatz besteht sogar dann, wenn der Arbeitgeber wusste, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet.

Als Faustregel kann man sich merken, dass ein Schreiben immer dann bereits am selben Tag zugeht, wenn es an einem Werktag bis 18.00 Uhr im Briefkasten landet. Entscheidend ist nach Ansicht der Gerichte nur, dass der Arbeitnehmer einen Briefkasten unterhält, um dessen Leerung er sich regelmäßig auch zu kümmern hat.

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung hat so die Chance rechtlich wirksam zu werden, auch wenn mögliche Kündigungsgründe fehlen oder andere Mängel der Kündigung vorliegen. Die gesetzlich normierte Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist abschließend (§ 4 KSchG). Anderes soll nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse des zu Kündigenden bekannt ist.

Sofortige Reaktion erforderlich

Völlig schutzlos ist man allerdings auch dann noch nicht. Es besteht die Möglichkeit, sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen (§ 5 KSchG). Voraussetzung hierfür ist, dass die ursprüngliche Frist schuldlos versäumt wurde. Arbeitsgerichte anerkennen regelmäßig, dass eine Schuldlosigkeit dann gegeben sein kann, wenn die Kündigungserklärung während der urlaubsbedingten Abwesenheit im Briefkasten gelandet ist.

Doch auch ein solcher Antrag ist fristgebunden und muss innerhalb von zwei Wochen nach der Urlaubsrückkehr gestellt werden. Darin ist glaubhaft zu machen, dass die dreiwöchige Klagefrist schuldlos versäumt worden ist. Reisebelege sind hierzu durchaus geeignet. Zusätzlich ist der Antrag natürlich schon mit der entsprechenden Kündigungsschutzklage zu versehen.

Nicht auf Schuldlosigkeit für ein Fristversäumnis berufen kann man sich allerdings dann, wenn mit einer Kündigung zu rechnen war. Bei deutlichen Vorankündigungen des Chefs muss man unbedingt Vorkehrungen zur sofortigen Kenntnisnahme treffen. Andernfalls wird die Kündigung ohne Wenn und Aber auch bei Abwesenheit wirksam.

Was aber, wenn die Kündigung am Zugang scheitert? Das erfahren Sie hier

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Bild von Yves auf Pixabay