Mach doch mal wieder ’ne Pause
Die Pause im Job scheint ein Relikt aus der Vergangenheit zu sein. Das Ritual gemeinsamer Arbeitsunterbrechung gerät immer mehr in Vergessenheit. Gerade in Bürojobs wird der Umgang mit dem Thema eher oberflächlich behandelt. Nach der Einführung von Gleitzeit ist die Pause in vielen Unternehmen fast zur Nebensache geworden. Nicht selten aber werden diese Zeiten auch geopfert, um drängende Arbeitsaufgaben zu erledigen.
Gesetzlicher Anspruch
Dabei gehört die Pause zum Job. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist sie sogar gesetzlich geregelt und unter Schutz gestellt worden. Die hierfür allgemein gültigen Mindeststandards der Arbeitsunterbrechung findet man im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach hat grundsätzlich jeder Mitarbeiter nach maximal 6 Stunden Arbeitszeit einen Anspruch auf eine 30 Minuten dauernde Pause. Nach 9 Stunden Arbeitszeit erhöht sich deren Dauer auf 45 Minuten. Diese Zeit kann auf zwei Pausen aufgeteilt werden, hier dürfen aber 15 Minuten nicht unterschritten werden. Mehr als 6 Stunden ohne Pause darf ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz macht auch keinen Unterschied zwischen Bürotätigkeit und körperlicher Arbeit auf dem Bau oder an Maschinen.
Niemals darf die Pause an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gehängt werden. Da sie diese generell zu Erholungszwecken unterbrechen soll, zählt die Pause gerade nicht zur Arbeitszeit.
Wer also laut Arbeitsvertrag eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu absolvieren hat, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten noch hinzurechnen. Manche Arbeitgeber gewähren auch längere Unterbrechungen, umso länger ist dann auch der Arbeitstag. Da die Pausenzeiten nicht nur verpflichtend eingehalten werden müssen, sondern der Arbeitgeber auch über das Anordnungsrecht verfügt, kommt ein eigenmächtiger Verzicht der Beschäftigten nicht in Betracht. Das gilt auch für verlängerte Pausenzeiten.
Pause vs. Arbeitszeit
Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Pausenzeit der freien Verfügung an einem selbst gewählten Platz dient. Die komplette Freistellung von der Arbeit ist die Voraussetzung für die Definition der Pause. Wenn man sich weisungsgebunden während dieser Zeit bereithalten muss, dient diese nicht der Erholung und kann auch nicht als Pause bezeichnet werden. So urteilte unter anderem auch der Europäische Gerichtshof im Fall eines Feuerwehrmannes (EuGH, AZ: C-107/19). Danach ist die ständige Rufbereitschaft in Pausenzeiten als Arbeitszeit zu werten, die auch vergütet werden muss.
Andernfalls steht es nämlich jedem Beschäftigten auch frei, in der Zeit seiner Pause das Betriebsgelände zu verlassen, Einkäufe zu tätigen, private Termine wahrzunehmen oder im Fitnesscenter zu schwitzen.
Pause als Haftungsfalle
Wer in der Pause allerdings den Arbeitsplatz und dessen Equipment für private Verrichtungen nutzen will, der sollte sich dafür vorab eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers holen.
Verlässt man während seiner Pause den Betrieb, entfällt bei einem etwaigen Unfall auch der Versicherungsschutz. Die Pflichtversicherung des Arbeitgebers deckt lediglich den Weg von und zur Arbeit ab. Dazu zählen die Pausen nicht. Auch bei den kleinen Zusatz-Pausen, die der Arbeitgeber etwa den Rauchern duldend gestattet, ist der Versicherungsschutz im Zweifel nicht gegeben. Wem also auf dem Weg zum Aschenbecher ein Missgeschick passiert, der steht in den meisten Fällen ohne Absicherung da. Etwas anderes gilt nur, wenn derartige Pausen betrieblich ausdrücklich geregelt sind.