Scheinselbständigkeit und Strafbarkeit

Lohngerechtigkeit als Verhandlungsargument

Scheinselbständigkeit und Strafbarkeit

Die hohen Arbeitskosten in Deutschland werden für viele Arbeitgeber zunehmend zum Problem. Deshalb wird aktiv nach Einsparmöglichkeiten gesucht. In diesem Zusammenhang ist auch die Problematik der Scheinselbständigkeit zu sehen. Laut aktueller Statistik belief sich die Zahl der aufgeklärten Fälle von Scheinselbständigkeit auf rund 235.000 Beschäftigungsverhältnisse. Die Dunkelziffer dürfte erheblich größer sein.

Regelmäßig spricht man von einer Scheinselbstständigkeit, wenn ein Auftragnehmer Tätigkeiten weisungsgebunden ausführt und stark in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers integriert ist. Er tritt zwar dabei als selbstständiger Unternehmer auf, ist von der Art der Ausführung aber eher einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Das vermutete Abhängigkeitsverhältnis verstärkt die Annahme, dass nur zum Schein der vermeintlich Selbständige bemüht wird. 

Entgegen der verbreiteten Annahme, spielt aber die Anzahl der Auftraggeber nicht immer die entscheidende Rolle. Man kann auch mit einem Auftraggeber völlig unverfänglich selbstständig sein. Allerdings nicht im Falle einer sogenannten Auslagerung, also wenn die Tätigkeit vorher bereits im Arbeitsverhältnis erledigt worden ist.

Demgegenüber geht man bisher von einer selbstständigen Tätigkeit aus, wenn der Ausführende ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Das wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Auftragnehmer über eigene Räume zur Ausübung der Tätigkeit verfügt, wenn er über die eigene Arbeitskraft und auch über seine Arbeitszeit frei verfügen kann. Ist das nicht der Fall, wird schnell eine sogenannte Scheinselbständigkeit vermutet, die gravierende Konsequenzen für beide Seiten hat. Vor allem geht es um  Sozialversicherungsbeiträge, die bei der Beauftragung Selbständiger eingespart werden. 

Das Risiko der Auftraggeber wiegt allerdings deutlich schwerer: Fühlt sich der Auftragnehmer in irgend einer Weise unfair behandelt oder benachteiligt, kann er prüfen lassen, ob er als Scheinselbständiger gilt. Daraufhin wird ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Diese prüft das Vorliegen einer Beschäftigung mit der konkreten Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und stellt den Status schriftlich fest. Aber auch der Auftraggeber kann solch ein Verfahren beantragen, um frühzeitig die nötigen Konsequenzen für seine Auftragsvergabe zu ziehen.

Kompliziert und teuer für den Auftraggeber wird es dann, wenn sich nachträglich ein Vertragsverhältnis als Scheinselbständigkeit herausstellt. Dann fordern die Einzugsstellen der Sozialversicherung die ihnen bis dahin entgangenen Beiträge komplett nach.

Daneben kommt auch immer eine Strafbarkeit nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Die Konsequenzen sind erheblich und reichen, je nach Schwere des Vorwurfs, von eine Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe. 

Doch der § 266a StGB Absatz 6 StGB baut hier auch eine Brücke: Er enthält einen persönlichen Strafaufhebungsgrund im Falle einer Selbstanzeige durch den Arbeitgeber. Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Werden dann die Beiträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, entfällt die Strafe.

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