Wann bezahlt der Chef den Umzug?
Mindestens ein Umzug gehört heute für die meisten Menschen zum Leben. Doch oft bleibt es nicht allein beim Umzug aus dem Elternhaus, berufliche und auch familiäre Veränderungen können noch weitere Ortswechsel erfordern. Das Ganze kostet Zeit und Geld. Es ist also nachvollziehbar, dass hierbei Gedanken zur Optimierung bemüht werden. Wenigstens ein Teil des Aufwands sollte doch auf andere Schultern verteilt werden können. Der Arbeitgeber beispielsweise könnte durchaus ein Interesse am reibungslosen Ablauf der geplanten Ortsveränderung seines Arbeitnehmers haben. Die Frage ist nur: Was kann man vom Chef verlangen? Worauf hat man beim Umzug einen Anspruch?
Viele denken sofort an Urlaub, schließlich lässt sich ein Umzug nicht immer nach Feierabend abwickeln. Doch der Urlaub soll, auch nach der Definition des Gesetzes, der Erholung dienen. Ein Umzug ist damit wohl nicht gemeint. Wohl eher käme hier der Sonderurlaub ins Spiel, der für persönliche Ereignisse eine Freistellung ermöglicht.
Sonderurlaub für den Umzug?
Doch Sonderurlaub im Rechtssinne meint eigentlich die unbezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht. Sie aber ist eine Ermessensvorschrift, der Arbeitgeber kann also zustimmen, wenn betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Einen Anspruch darauf haben Beschäftigte aber nicht. Damit hätte man zwar Zeit für den Umzug, bliebe aber auch auf den Kosten sitzen.
Eine zusätzliche Freistellung ohne Verlust der Vergütungsansprüche ist in § 616 BGB geregelt. Dort sind auch die Voraussetzungen definiert, die den Vergütungsanspruch trotz Freistellung sichern. Erforderlich ist danach, dass für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person des Beschäftigten liegenden Grund, dieser ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist. Liegt ein persönlicher Verhinderungsgrund im Sinne des § 616 BGB vor, steht dem Arbeitnehmer die bezahlte Freistellung also zu. Die Dauer der Freistellung hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Pauschal sprechen Gerichte einen oder auch mehrere Tage zu. Gute Anhaltspunkte und Richtwerte bieten die Regelungen zum Sonderurlaub in Tarifverträgen. Dort hat man Anspruchsereignisse und die Dauer der Freistellung verbindlich vereinbart.
Anspruch auf Kostenerstattung
Nun ist es im wirklichen Leben nicht immer nur der Arbeitnehmer, der den Wohnort wechseln will. In vielen Fällen geht der Wunsch vom Arbeitgeber aus, nicht selten sogar als klare Anweisung. Einher geht derlei Aufforderung zum Umzug auch vielfach mit der Alternativlosigkeit des Ortswechsels, da sonst der Arbeitsplatz in Gefahr sei. In derlei Fällen könnte man natürlich erwarten, dass der Arbeitgeber den Umzug auch bezahlt. Schließlich werden durch sein Wollen die Arbeitsbedingungen verändert.
Für derlei Konstellationen hält § 670 BGB eine adäquate gesetzliche Regelung bereit, die den Anspruch auf Erstattung der Kosten regelt. Wer im Interesse eines anderen und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Der Umzug muss demnach betrieblich notwendig sein, weil sich die Wegezeit des Arbeitnehmers wesentlich verlängert. Darüber hinaus müssen die dabei entstehenden Kosten auch aus objektiver Sicht erforderlich sein. Sollte der Arbeitgeber hier kostengünstigeres Equipment zur Verfügung stellen können, darf er den Arbeitnehmer darauf verweisen. Ein Orientierungspunkt für die Erstattung kann das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) des öffentlichen Dienstes sein.
Vereinbarungen zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber verauslagten Kosten können durchaus mit einem Verbleib im Unternehmen gekoppelt werden. Die Rechtsprechung akzeptiert derlei Vereinbarungen mit einer maximalen Dauer von 3 Jahren. Allerdings dürfen diese Klauseln zur Rückzahlung nicht auf betriebsnotwendige Umzüge erstreckt werden.