Problem: Unzufrieden mit dem Ausbildungsvertrag
Das neue Ausbildungsjahr hat begonnen und damit auch ein wesentlicher Lebensabschnitt. Erfolg oder Misserfolg in den kommenden zwei oder drei Jahren entscheiden darüber, wie flott zukünftig Karrierewege verlaufen. Allerdings, auch das darf nicht verhehlt werden, die Krisen-Problematik der letzten Jahre hat auf dem Ausbildungsmarkt deutliche Spuren hinterlassen. Viele Betriebe kämpfen gerade ums blanke Überleben, an Ausbildungsverträge und deren Erfüllung können manche Inhaber noch nicht wieder ruhigen Gewissens denken. Auch in dem Bewusstsein, dass der Fachkräftemangel in vielen Branchen weiter besteht und Ausbildung schon immer das beste Mittel zur Behebung des Problems ist.
Auf der anderen Seite wird sich eine Problematik der vergangenen Jahre auch diesmal wiederholen. Inzwischen ist es schon eine, wenn auch negativ besetzte, Konstante, die so gar keinen Sinn macht: Rund 25 Prozent aller Ausbildungsverträge wurden regelmäßig in den letzten Jahren vorzeitig aufgelöst. Doch die Gründe hierfür sind vielschichtig: Fehlvorstellungen über Ausbildungsinhalte spielen sicher eine Hauptrolle, Regelverstöße und unterschätzte Belastungen kommen noch hinzu. Manch ein Jugendlicher tritt am ersten Tag gar nicht erst an.
Nichtantritt trotz Ausbildungsvertrag
Im letztgenannten Fall gibt es keine gesetzliche Regelung der Modalitäten. Nach der Rechtsprechung kann der Ausbildungsvertrag schon vor Beginn der Ausbildung von beiden Seiten gekündigt werden, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass im Ausbildungsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Ein Blick in den Vertrag schafft also Klarheit.
In der Probezeit, die im Ausbildungsvertrag zwingend vereinbart wird, ist eine Trennung auch noch problemlos möglich. Beide Seiten können hier schriftlich und ohne Einhaltung einer Frist die Beendigung erklären, ohne dass es der Angabe eines Grundes bedarf. Die Probezeit darf aber nur zwischen ein und vier Monaten betragen, danach gelten veränderte Kündigungsregeln.
Kündigung ist schwierig
Während sich Auszubildende dann nur noch in Fällen der Berufsaufgabe mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen verabschieden können, ist dem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung völlig versagt. Er kann nur noch aus wichtigem Grund eine fristlose Kündigung aussprechen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn dem kündigenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien, nicht länger zuzumuten ist.
So sind mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht oder nicht genehmigte Nebentätigkeiten durchaus wichtige Gründe, die nach vorheriger Abmahnung für eine fristlose Kündigung in Frage kommen. Einer solchen Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Vertrauensbereich nachhaltig gestört ist oder ein schweres Fehlverhalten wie Beleidigung, tätlicher Angriff oder Diebstahl in Rede steht.
Ausbildungsvertrag einfach auflösen
Schlussendlich besteht aber auch die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufzulösen. Dies ist sicherlich die eleganteste Methode, um sich von gegenseitigen Verpflichtungen zu entbinden. Die Auflösung gelingt, wenn beide Seiten sich darüber einig sind, dass die Fortsetzung der Ausbildung keinen Sinn macht. Dies kann dann im Rahmen eines Aufhebungsvertrages erfolgen.
Ganz pfiffige Arbeitgeber haben in der Vergangenheit versucht, mit sogenannten Anlernverhältnissen all diese juristischen Feinheiten zu umgehen. Dem hat die Rechtsprechung aber eine klare Absage erteilt. Derlei Vertragskonstruktionen sind nach § 134 BGB nichtig. Vielmehr würde so ein faktisches Arbeitsverhältnis begründet, für das der Arbeitgeber auch die üblichen Leistungen schuldet.
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