Ansprüche und Schutz bei einer Behinderung

Ansprüche und Schutz bei einer Behinderung

Menschen mit Behinderung genießen in unserer Gesellschaft einen besonderen Schutz.

Nicht nur in der Arbeitswelt. Schutz und Ansprüche dienen vor allem dem Nachteilsausgleich gegenüber nichtbehinderten Menschen. Damit soll die Teilhabe an allen Lebensbereichen ermöglicht werden. 

Das gelingt noch nicht immer umfassend und auch viele Betroffene selbst verzichten aus Scham oder Unwissenheit auf ihre Rechte. Denn diese gibt es in vielen Fällen nur auf entsprechenden Antrag hin. Um einen solchen zu stellen, bedarf es aber des Wissens um die eigene Behinderung. Da fangen die Probleme meist schon an.

Was ist eine Behinderung?

Wer zur Gruppe der Menschen mit Behinderung zu zählen ist, wird exemplarisch in Artikel 1 Satz 2 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen festgehalten: Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Das Sozialgesetzbuch, das die Ansprüche der Betroffenen in Deutschland regelt, formuliert das Ganze in § 2 SGB IX etwas eingeschränkter: Danach gilt als behindert, wessen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.

Doch Behinderung ist dabei nicht gleich Behinderung. Vielmehr gibt es hier prozentuale Staffelungen, wobei der Grad der Behinderung maßgeblich ist. Diese Einteilung vollzieht sich in Zehnerschritten und kann dabei auch länger anhaltende Krankheiten umfassen, die wie eine Behinderung wirken. Schon ab einer Beeinträchtigung von 30 Prozent kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Diese zielt auf einen noch umfassenderen Schutz ab, der sonst erst bei 50 Prozent Beeinträchtigung beginnt.

Besonderer Kündigungsschutz 

Nachdem das Bundesteilhabegesetz in Kraft trat, ist der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer deutlich erweitert worden und damit auch der Aufwand für die Kündigungsverfahren in der Praxis. Danach muss der Arbeitgeber nun mindestens drei Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung durchführen: Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, die ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und das Einholen der Zustimmung des Integrationsamtes. Tut er das nicht, bleibt die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr. Auch bei der Altersrente gibt es Erleichterungen hinsichtlich der Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts. Allerdings müssen hierbei die Beitragsjahre beachtet werden, um Abschläge zu vermeiden.

Auch bei der Einkommenssteuer spielt der Grad der Behinderung eine wesentliche Rolle. Über die Pauschalbeträge verringert sich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von mehreren hundert bis zu vielen tausend Euro. Neben der Behinderung ist auch die Zuerkennung einzelner Merkzeichen für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung: So ermöglichen die Merkzeichen G, aG, B und H die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und die Befreiung von der Kfz-Steuer. Das Merkzeichen Bl führt daneben noch zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ebenso die Merkzeichen Gl und RF.

Das alles ist nur ein Auszug möglicher Ansprüche und einschlägiger Schutzvorschriften. Die Inanspruchnahme bedarf immer genauer Abklärung der jeweiligen Beeinträchtigung. Auf der anderen Seite bedarf es aber auch der Kenntnis aller Beteiligten von der Behinderung. Ansonsten können die Schutzmechanismen nicht ihre gewollte Wirkung erzielen.

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Bildquelle: geralt – https://pixabay.com/de/barriere-behinderung-419860/