Erholungsbeihilfe – Alternative zum Urlaubsgeld

Erholungsbeihilfe – Alternative zum Urlaubsgeld

Die Urlaubszeit rückt immer näher. Doch wohin die Reise geht, hängt nicht allein vom Fernweh ab, sondern in erster Linie auch vom Kontostand. Viele Beschäftigte fiebern deshalb der Juli-Abrechnung ihres Arbeitgebers entgegen. Traditionell wird in vielen Betrieben dann das Urlaubsgeld für das laufende Jahr überwiesen.

Doch ist diese Arbeitgeberleistung nicht flächendeckend üblich. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland muss auf solche Zuschüsse verzichten. Viele, vor allem mittelständische Unternehmen, können sich derlei Zusatzausgaben einfach nicht leisten. Auch individuelle Ausnahmen sind dabei nicht möglich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass sich eine Grundentscheidung des Unternehmens zur Gewährung von Urlaubsgeld auf alle Beschäftigten des Unternehmens beziehen muss. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, muss er es allen Mitarbeitern ohne Ausnahme gewähren. 

Steuerfreier Zuschuss als Alternative

Um den Rahmen wirtschaftlicher Möglichkeiten nicht zu überspannen, muss aber nicht gleich ganz auf eine Zuwendung für die Beschäftigten verzichtet werden. Mit einer sogenannten Erholungsbeihilfe kann gleichwohl ein Zuschuss zum Urlaubsbudget der Beschäftigten erfolgen. Vorteil dieser Alternative ist, dass dabei keine hohen Abgaben anfallen. So hat der Arbeitnehmer in vielen Fällen mehr vom Geld.

Bekommt ein Beschäftigter Urlaubsgeld, kommt oft nur die Hälfte bei ihm an. Die Erholungsbeihilfe kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent unterworfen werden. Sozialabgaben fallen nicht an, so dass hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber dabei auch die Zahlung der pauschalen Lohnsteuer, so dass die Erholungsbeihilfe rechtssicher „brutto für netto” an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann.

Allerdings dürfen die Beihilfen im Kalenderjahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und 52 Euro pro Kind nicht übersteigen. Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern kann somit jährlich eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe in Höhe von 364 Euro gezahlt werden. Die jeweiligen Höchstbeträge stellen auch die Grenze zur pauschalen Besteuerung dar.

Erholungsbeihilfe auch für Mini-Jobber

Von den Vorteilen der Erholungsbeihilfe können selbstverständlich auch Mini-Jobber profitieren. Werden die jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten, so findet die Erholungsbeihilfe keine Berücksichtigung bei der Verdienstgrenze von 520 Euro. Das alternative Urlaubsgeld kann also auch hier die Mitarbeiterzufriedenheit wesentlich fördern.

Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist darüber hinaus, dass das alternative Urlaubsgeld im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gewährt wird. Dafür muss aber keine geplante Reise nachgewiesen werden, der Urlaub kann mit der Erholungsbeihilfe auch zu Hause stattfinden. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang gilt als gewahrt, wenn die Beihilfe innerhalb von 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber sollte sich von seinen Arbeitnehmern schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde. Diese Bestätigung ist als Nachweis bei einer eventuell stattfindenden Betriebsprüfung durchaus geeignet, lästigem Argwohn zu begegnen.

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Bild von Timur Kozmenko auf Pixabay