Warnschuss: Die Abmahnung und ihre Regeln
Ständige Verspätungen, die regelmäßige Überziehung der Pausen oder gar Arbeitsverweigerungen können den Chef schon erheblich verärgern. Erfahrungsgemäß lässt er sich das nicht lange bieten und wird auf die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten pochen. Dabei kann er sich unterschiedlichster Formen bedienen. Das größte Achtungszeichen setzt er allerdings mit einer Abmahnung.
Dabei kann jede Form von persönlichem Fehlverhalten im Job abgemahnt werden, doch nicht jede Abmahnung ist auch gerechtfertigt. Lediglich schlechte berufliche Leistungen oder ständige Krankmeldungen sind noch kein ausreichender Grund für ein solches arbeitsrechtlich relevantes Ausrufezeichen. Wie die eindringliche Erinnerung an vertragliche Pflichten dabei genannt wird, das ist ebenso unerheblich wie die Form ihrer Übermittlung. Allein aus Beweisgründen wird sie aber in der Regel schriftlich zu erwarten sein.
Regeln für die Abmahnung
Um den Warnschuss als Abmahnung bezeichnen zu können, müssen einige Anforderungen zwingend erfüllt sein:
Erstens die Aufforderung, das unerwünschte Verhalten abzustellen. Zweitens die Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall. Drittens muss sich diese immer auf einen konkreten Vorfall beziehen und ihn auch exakt bezeichnen. Erfüllt der Warnschuss des Arbeitgebers diese inhaltlich zwingenden Anforderungen nicht, ist die Abmahnung nicht als solche wirksam. Einer unwirksamen Abmahnung kann im Wiederholungsfall aber auch keine wirksame Kündigung folgen.
Dass es drei Mal einer Abmahnung bis zur Kündigung bedarf, das ist übrigens ein Mythos. Vielmehr ist es wie beim Fußball: Schon nach der ersten Wiederholung einer bereits geahndeten groben Pflichtwidrigkeit droht die rote Karte, hier in Form der verhaltensbedingten Kündigung. Dabei muss es sich allerdings um das zuvor schon einmal abgemahnte Verhalten handeln. Ist das Fehlverhalten hingegen leichterer Natur, dann dürften auch mehrere Abmahnungen bis zur Kündigung nötig sein.
Man kann sich auch wehren
Wer der Ansicht ist, eine Abmahnung sei falsch oder unbegründet, der kann grundsätzlich auch eine Gegendarstellung schreiben. Dabei ist allerdings die Rechtfertigung des Fehlverhaltens ebenso zu unterlassen wie deren Anerkennung.
Aus rein taktischen Gründen sollte man sich diese Reaktion aber gut überlegen und besser mit den eigenen Interessen abwägen. Oft ist es ratsamer, Gegenargumente erst in einem späteren Kündigungsschutzprozess zu offenbaren und damit die Rechtmäßigkeit der Kündigung in Frage zu stellen. Denn die Gegendarstellung muss den Chef nicht zur Rücknahme der Abmahnung bewegen. Eine unwirksame Kündigung könnte ihn hingegen schon erheblich unter Druck setzen und auch zur Zahlung einer Abfindung veranlassen.
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Bildquelle: kalhh – pixabay.com/de/tastatur-ordner-schild-abmahnung-286442/