Mindestlohn bei Urlaub, Krankheit und Feiertag

Mindestlohn bei Urlaub, Krankheit und Feiertag

Der gesetzliche Mindestlohn löst auch nach zehn Jahren Geltung keine flächendeckenden Begeisterungsstürme aus.

Vor allem auf Seiten der Arbeitgeber sieht man die Kostenentwicklung in Anbetracht geplanter Steigerungen weiter skeptisch. Derlei Zwangslagen sind schon immer der Nährboden für kreative Konstruktionen gewesen. Da das Mindestlohngesetz nicht unbedingt zu den ausgeklügelten gesetzlichen Regelungen zählt, werden verbliebene Lücken konsequent genutzt. Das federführende Arbeitsministerium  weigerte sich bisher, konzentrierter nachzubessern. Gerichte müssen also auch in naher Zukunft noch mit ihrer Rechtsprechung diese Lücken ausfüllen. Das ist auch für die Richter mehr als unbefriedigend. Vor allem kritisieren sie, dass das Gesetz nicht regelt, welche Lohnbestandteile vom Mindestlohn erfasst sein sollen.

Dass der Arbeitgeber, sofern keine höhere Vergütung vereinbart ist, für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde den gesetzlichen Mindestlohn schuldet, das sollte eigentlich klar sein. Dennoch gab und gibt es hierzu immer wieder Streit. Vor allem muss dabei regelmäßig geklärt werden, was eigentlich zur vergütungspflichtigen Arbeit zählt. Vorerst abschließend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.10.2017 entschieden, dass neben der Vollarbeit auch die Bereitschaft hierunter einzuordnen ist (BAG, AZ: 5 AZR 591/16).

Ausfallprinzip und Mindestlohn

Weitere Unsicherheiten in Bezug auf den Mindestlohn entstehen regelmäßig im Falle von Urlaub, Feiertag oder Krankheit. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen klargestellt, dass die Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen und bei Urlaub auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes zu erfolgen hat. Maßgeblich hierfür ist das sogenannte Ausfallprinzip, was auch bei Krankschreibung und eintretender Entgeltfortzahlung zum Tragen kommt. Danach hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die wegen Urlaub, Feiertag oder Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Damit soll die allgemeine Praxis vieler Arbeitgeber unterbunden werden, den Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen. (BAG, AZ: 10 AZR 171/16).

Im Übrigen bestimmen sich die Höhe des Urlaubsentgelts und einer möglichen Urlaubsabgeltung gemäß § 11 Bundesurlaubs-Gesetz (BUrlG) nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen. Die gesetzliche Regelung lässt also auch hierbei keinen Raum für arbeitsvertragliche Kürzungen oder gar für eine Unterschreitung des Mindestlohnes.

Bleibt die Frage, wie Sonderzahlungen und Zuschläge im Zusammenhang mit dem Mindestlohn zu behandeln sind. Nor­ma­ler­wei­se können Son­der­zah­lun­gen, die nur ein- oder zwei­mal im Jahr gewährt wer­den, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn an­ge­rech­net wer­den. Denn in § 2 Absatz 1 Mindestlohngesetz ist vorgeschrieben, dass der Min­dest­lohn spätes­tens am En­de des nächs­ten Mo­nats zu zah­len ist. Eine gesetzeskonforme An­rech­nung von Ein­mal­zah­lun­gen auf den Min­dest­lohn setzt da­her vor­aus, dass die Ein­mal­zah­lun­gen auf die zwölf re­gulären Ab­rech­nungs­mo­na­te ver­teilt wer­den.

Anrechnung von Zuschlägen

Auch die Sonn- und Feiertagszuschläge können so angerechnet werden. Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen abhängig. Gesetzeskonform sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen. Ausgenommen davon sind solche Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG, AZ: 6 AZR 374/16).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes sich erst dadurch ergibt, dass jeweils ein Teil der Sonderzahlungen oder die genannten Zuschläge auf den Grundlohn addiert werden.

Nicht an­re­chen­bar sind da­ge­gen nach bisher einheitlicher Rechtsauffassung Zu­schläge für Nachtarbeit und Erschwerniszulagen. Diese sollen zwingend zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn gezahlt werden müssen. 

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Bildquelle: Foxy_ – pixabay.com