Nicht zu verwechseln: Zulagen und Zuschläge
Viele Beschäftigte erhalten regelmäßig Zulagen und Zuschläge zusätzlich zu ihrer Grundvergütung ausbezahlt. Oft wird hier begrifflich einiges durcheinandergebracht, was das Verständnis aber unnötig erschwert. Mit Zulagen werden in der Regel Leistungen, Ergebnisse oder Erschwernisse der Arbeit vergütet, soweit der Grundlohn diese Dinge noch nicht ausreichend berücksichtigt. Es gibt viele Arten von Zulagen, die wichtigsten seien nachfolgend kurz aufgeführt:
Zulagen sind Sonderzahlungen
Zu den bekannteren Zulagen gehört sicher die Erschwerniszulage. Diese wird in der Regel bei erheblicher körperlicher Belastung durch Arbeiten unter Hitze, Kälte, Nässe oder Staub gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, die Zahlung kann sich nur aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen ergeben.
Zu den Zulagen gehören weiterhin Leistungszulagen als flexible und variable Entgeltbestandteile. Diese werden oft für qualitativ bessere Ergebnisse der Arbeit oder für eine erhöhte Menge des Arbeitsvolumens gezahlt. Für die zusätzliche Übernahme von Aufgaben und Funktionen ist schließlich eine Funktionszulage üblich, um auch hierbei das Mehr an Arbeit entsprechend zu honorieren. Zulagen, egal wie sie heißen, zählen aber immer und ausnahmslos zum steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Zuschläge sind nicht generell verpflichtend
Davon abzugrenzen sind Zuschläge, die für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden können. Wie und ob Mehrarbeit in Form von Überstunden vergütet wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Diesbezügliche Ansprüche können sich nur aus dem Arbeitsvertrag, entsprechenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, Mehrarbeit durch mehr Freizeit auszugleichen.
Auch einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es grundsätzlich nicht. Abzugrenzen sind davon lediglich steuerrechtliche Bestimmungen. Das Einkommensteuergesetz legt nur die Bedingungen für die Steuerfreiheit fest, falls diese Zuschläge gezahlt werden. Es ist dort nicht geregelt, ob und dass diese Zuschläge gezahlt werden müssen. Etwas anderes gilt auch hierbei nur, soweit dies in Tarif- oder Arbeitsverträgen ausdrücklich geregelt ist.
Nachtarbeit ist ausdrücklich privilegiert
Zur Nachtarbeit finden sich dagegen ausdrückliche Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt aber auch nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Damit gibt es lediglich für die Nachtarbeit einen gesetzlich verbindlichen Anspruch auf Zuschläge. Überdies dürfen Sonntags- und Feiertagszuschläge nicht kumulativ, also nebeneinander, angewendet werden, der Nachtarbeitszuschlag dagegen sehr wohl. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Obwohl wir uns immer stärker hin zur grenzenlosen Dienstleistungsgesellschaft entwickeln, gibt es zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit noch sehr altbackene Positionen und Regelungen. Dies bewies das Bundesverwaltungsgericht mit seinem ablehnenden Beschluss hinsichtlich einer Ausweitung der Sonntagsarbeit für bestimmte Dienstleistungsbereiche.
Zu dieser Rechtspraxis gehört auch die einschränkende Begünstigung der Zuschläge seitens des Gesetzgebers. Um für Arbeitnehmer keinen besonderen Anreiz zu schaffen, zu diesen Zeiten zu arbeiten, gelten hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für die Zuschläge entsprechende Einschränkungen. Danach kommt eine Befreiung nur in Betracht, soweit in Relation zum Grundlohn pro Arbeitsstunde bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Einzelheiten hierzu regelt § 3b Einkommenssteuergesetz.
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