Risiko: Drohung mit der Krankmeldung

Kündigungsgrund: Drohung mit der Krankmeldung

Risiko: Drohung mit der Krankmeldung

In Zeiten von Corona erlebte auch die Krankmeldung eine völlig neue Bedeutung. Um weitreichenden Infektionen im eigenen Unternehmen zu entgehen und den damit verbundenen Quarantäne-Auflagen, waren viele Chefs nachsichtiger geworden. Bei einer Krankmeldung wurde nun nicht mehr zugleich und hintergründig auch Faulheit unterstellt. Vielmehr zeigte man sich teilweise schon erleichtert, wenn keiner der Angestellten mit Präsentismus auffallen wollte. Diese Unsitte, trotz Krankheit am Arbeitsplatz zu erscheinen, hat jährlich Kosten in Millionenhöhe verursacht. Insofern erscheint eine Krankmeldung inzwischen schon als verantwortungsvoller Schritt, als logische Abfolge ernsthafter Hygiene. Wer will dagegen aufbegehren oder gar Bummelei unterstellen? Doch das kann natürlich auch ausgenutzt werden und führt dann zu komplizierten Sachverhalten.

Ankündigung der Krankmeldung

Mit einer solchen Konstellation rund um die Thematik der Krankmeldung hatte vor einiger Zeit das Landesarbeitsgericht in Rheinland Pfalz zu tun (LAG Rheinland-Pfalz, AZ: 8 Sa 430/19). Als ein Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eskalierte, wurde Letzterer für zwei Tage von der Arbeit freigestellt. Am ersten Tag der Freistellung telefonierten beide miteinander, um eine Vertragsauflösung zu verhandeln. Da dies nicht sofort gelang, bestellte der Arbeitgeber den Betroffenen am zweiten Freistellungstag zum Gespräch. Daraufhin brachte dieser eine Krankmeldung ins Spiel, weil er die für ihn unangenehme Situation umgehen wollte. 

Der Arbeitgeber verstand das als Drohung mit einer Krankmeldung und kündigte noch am gleichen Tag das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer wiederum war durch den Erhalt der Kündigung derart geschockt, dass sein Arzt ihn noch am gleichen Tag krankschrieb. Seine daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage hatte in den Instanzen keinen Erfolg.

Drohung als Kündigungsgrund

Im Ergebnis bestätigten die hier zur Entscheidung berufenen Richter die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach rechtfertigt die Androhung einer Krankmeldung als Reaktion auf eine Weisung des Arbeitgebers auch dann den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer in der Folge tatsächlich erkrankt. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung ist in derartigen Konstellationen immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen im Arbeitsverhältnis durch eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Damit verstößt er gegen die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme, die das Gesetz in § 241 Absatz 2 BGB ausdrücklich auch für Arbeitsverhältnisse formuliert. Bereits durch die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung ist diese Pflicht verletzt.

Dabei genügt es, wenn beim Arbeitgeber der berechtigte Verdacht aufkommen kann, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des Arbeitgebers zu verschaffen. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer sich einer Aufforderung seines Chefs widersetzt hat, sondern wie er das tat. Wäre der Arbeitnehmer ohne Drohung schlicht und einfach nicht zum Termin erschienen, hätte ihm nichts passieren können. Schließlich war er freigestellt. Dass er hiernach tatsächlich erkrankte, ändert an der Sache selbst nichts mehr. Das Vertrauen zwischen den Vertragspartnern ist und bleibt in erheblichem Maße verletzt.

Ebenso hatte das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall bereits die Drohung mit einer Krankmeldung bei Ablehnung der Urlaubsverlängerung gewertet BAG, AZ: 2 AZR 123/02. 

Ausnahme von der Regel

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte hingegen in einem Urteil, dass es auch Ausnahmen von der Begründetheit einer Kündigung in ähnlich gelagerten Fällen geben kann (LAG Mecklenburg-Vorpommern, AZ: 5 Sa 319/20). Dabei kam es aber auf ein wichtiges Detail an, das allein zur Ausnahme von der Regel gereichte.

In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt wollte die Verkäuferin einer Bäckerei-Filiale von ihrer Filialleiterin für eine konkrete Woche in die Frühschicht eingeteilt werden. Sie begründete die Notwendigkeit damit, ihr Kind in der besagten Woche rechtzeitig vom Kindergarten abholen zu müssen. Als sie dennoch im Dienstplan für die Spätschicht eingeteilt wurde, kündigte sie per WhatsApp-Nachricht an, in dieser Woche nicht arbeiten zu können, sondern sich krank zu melden.

Der Arbeitgeber kündigte der Verkäuferin unter Hinweis auf die Drohung mit der Krankmeldung fristlos. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch massiv gestört. Jedoch hatte die Verkäuferin inzwischen selbst ihre ordentliche Kündigung eingereicht, da es immer wieder Konflikte unter Kollegen in der Filiale gab. Gegen die fristlose Kündigung erhob die Verkäuferin Kündigungsschutzklage.

Für das Gericht ging es aber letztlich nur noch um den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Eigenkündigung. Genau wie die Vorinstanz gab auch das LAG der Kündigungsschutzklage statt und erklärte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Anders als die Vorinstanz sah das LAG allerdings in der Androhung der Krankmeldung eine schwere Pflichtverletzung. Lediglich die Interessensabwägung des Gerichts fiel zugunsten der Verkäuferin aus.

Nach Ansicht des Gerichts war es dem Arbeitgeber zumutbar, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung fortzusetzen. Da die Verkäuferin mit ihrer Eigenkündigung selbst die Konsequenz gezogen und das zehn Jahre andauernde Arbeitsverhältnis beendet habe, müsse mit einer Wiederholung nicht gerechnet werden.

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