
Probearbeit und Schnuppertage
Vertrauen ist gut, Kontrolle aber oftmals besser.
Das denken sich auch immer mehr Arbeitgeber und vertrauen nicht allein auf Bewerbungsunterlagen und Gespräche. Sogenannte Schnuppertage können ein sinnvoller Testlauf für beide Seiten sein. Die Rechtsprechung bezeichnet derlei als Einfühlungsverhältnis, bei dem keine gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart werden.
Davon strikt zu unterscheiden sind allerdings die Fälle, bei denen das Direktionsrecht des Arbeitgebers bereits offen zu Tage tritt. Anzeichen dafür sind Weisungen, vorgegebene Arbeitszeiten einzuhalten, konkrete Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arbeitsorte aufzusuchen. Derlei Indizien deuten auf ein Arbeitsverhältnis hin, das natürlich auch den entsprechenden Regeln zu Vergütung und Absicherung unterfällt.
Die Schnuppertage können auch andere Namen tragen
Dabei ist es nicht maßgeblich, wie das Ganze genannt wird. Entscheidend bleibt allein, wie sich die Geschehnisse rechtlich einordnen lassen. Eine vorab gefertigte schriftliche Vereinbarung, die alles Wesentliche regelt und vor allem auch die Unentgeltlichkeit herausstellt, ist also durchaus sinnvoll. Deutet der Wortlaut auch darauf hin, dass keine Arbeitspflicht besteht und dass das gegenseitige Kennenlernen den Schwerpunkt bilden soll, sind Missverständnisse von vornherein ausgeräumt.
Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass sich Arbeitgeber und Bewerber auch an ihre Absprachen halten müssen. Da Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden können, ist der Beweis im Streitfall schwierig, keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen zu sein. So kann es beiläufig zum Abschluss eines Arbeitsvertrages während des Probearbeitens kommen, mit erheblichen Folgen vor allem für den Arbeitgeber.
Neben den Vergütungsansprüchen, die zumindest eine übliche Entlohnung verlangen, wäre das Arbeitsverhältnis auch auf unbestimmte Zeit geschlossen. In der Konsequenz würden sich daraus auch entsprechend lange Kündigungsfristen ergeben.
Aber auch für den Bewerber bieten sich Stolperfallen.
So besteht ein Unfallversicherungsschutz bei Einfühlungsverhältnissen nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit ist und die Schnupperphase auf deren Veranlassung hin durchgeführt wird. Soweit der Schnupperkandidat Verursacher eines Schadens im Betrieb wird, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Bei Zweifeln kann sich der Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich bestätigen lassen, dass der Bewerber über eine solche Haftpflichtversicherung verfügt.
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