Sind Urlaubstage eigentlich teilbar?

Sind Urlaubstage eigentlich teilbar?

Sind Urlaubstage eigentlich teilbar?

Regelmäßig zum Jahresende tauchen Ratgeber auf, die eine Optimierung der Urlaubstage für das Folgejahr versprechen. In  Kombination mit Feiertagen, Brückentagen und anderen Konstruktionen soll der Anspruch auf Erholungszeit immer weiter ausgedehnt werden. Dabei kommen regelmäßig auch halbe Urlaubstage ins Gespräch.

Doch Vorsicht: Bei diesem Thema ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt.

Weder das Bundesarbeitsgericht noch der Europäische Gerichtshof haben diese Problematik bisher grundsätzlich bewertet. Lediglich einige Landesarbeitsgerichte zeigten in ihren Entscheidungen die Schwierigkeiten im Umgang mit der Teilung einzelner Urlaubstage sehr deutlich auf.

So stellte beispielsweise das LAG Baden-Württemberg klar, dass das Bundesurlaubsgesetz keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kennt (Az. 4 Sa 73/18). Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub ist in ganzen Tagen zu gewähren. Der Arbeitnehmer kann also keine halben Urlaubstage verlangen.

Urlaubstage müssen Zweck erfüllen können

Der Erholungszweck ist nach Ansicht des Gerichts das tragende Moment. Dieser Zweck ist bei einer Teilung des Urlaubsanspruchs insgesamt schon manchmal fraglich. Bei der Teilung einzelner Urlaubstage dürfte er gar ganz entfallen.

Auch eine betriebliche Übung kommt hier nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Vielmehr sind geteilt genommene Urlaubstage keine gültige Urlaubsgewährung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bestünde in diesen Fällen sogar vollständig fort.

Da die Rechtsnorm des § 7 BUrlG sich aber lediglich auf den gesetzlich festgeschriebenen Mindesturlaub bezieht, ist alles darüber hinaus einer Aufteilung durchaus zugänglich.

Besteht eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder gar im Tarifvertrag, so können Urlaubstage durchaus auch in halbe Tage aufgeteilt und als solche gewährt werden.

Erholung ist eine subjektive Kategorie

Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg allerdings deutlich in Widerspruch zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (AZ: 8 Sa 46/14). Dort hatten die Richter einen Anspruch des Arbeitnehmers auf halbe Urlaubstage und die Erfüllungswirkung bei Gewähr grundsätzlich bejaht. Zur Begründung wurde hier § 7 Absatz 1 BUrlG herangezogen, der einen fehlenden Erholungszweck nicht als Ablehnungsgrund für den Urlaubswunsch vorsehe. Im Umkehrschluss gestatte dies die Aufteilung einzelner Urlaubstage. Zudem sei die Frage, wann Erholung eintrete, eine rein subjektive Frage und einer rechtlichen Bewertung nur bedingt zugänglich.

Die unterschiedlichen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte vermitteln indes keine Klarheit in der Frage, ob halbe Urlaubstage auf Wunsch der Arbeitnehmer zu gewähren sind und ob dabei auch eine Erfüllungswirkung des Urlaubsanspruchs eintreten kann. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Frage, kann lediglich eine individuelle Vereinbarung zum übergesetzlichen Urlaub die Gewährung von geteilten Urlaubstagen rechtswirksam machen.

Halbe Urlaubstage sind im Gesetz erwähnt

Damit ist die Verwirrung bei diesem Thema aber noch nicht komplett. Denn die Existenz von halben Urlaubstagen anerkennt schon das Gesetz in § 5 Abs. 2 BUrlG. Hier wird in erster Linie in Betracht gezogen, dass der anteilige Verbleib von Urlaubsansprüchen bei einem Jobwechsel innerhalb eines Jahres durchaus Bruchteile von Urlaubstagen verursachen kann.

Weiter heißt es dort, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden. Dem steht aber wiederum nicht entgegen, dass von gesetzlichen Regelungen zum Vorteil der Beschäftigten durchaus abgewichen werden kann.

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